Art. 30 Artikel 30 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel II Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 30 Artikel 30
Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Jänner 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen möglichst bis zum 1. Jänner 1990 durchgeführt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden