Art. 19 Artikel 19 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel II Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 19 Artikel 19
Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere auf folgenden Gebieten an:
– im Betäubungsmittelrecht;
– im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs;
– im Hotelmelderecht.
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