Art. 26 Artikel 26 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel II Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 26 Artikel 26
Die Vertragsparteien prüfen, wie die indirekten Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern) im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert werden können.
Sie unterstützen zu diesem Zweck die Bemühungen der Europäischen Gemeinschaften.
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