Art. 21 Artikel 21 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel II Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 21 Artikel 21
Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsame Initiativen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
a) zur Erhöhung der Reisefreigrenzen sowie
b) im Rahmen der Gemeinschaftsfreigrenzen zur Beseitigung noch bestehender Beschränkungen bei der Einreise in die Mitgliedstaaten für Waren, deren Besitz Inländern nicht verboten ist.
Die Vertragsparteien ergreifen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften Initiativen, um zu erreichen, daß die Mehrwertsteuer für touristische Beförderungsleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Ausgangsland auf harmonisierter Grundlage erhoben wird.
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