Art. 5 Artikel 5 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel I Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 5 Artikel 5
Bis zum 1. Jänner 1986 werden gemeinsame Kontrollstellen bei den nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen eingerichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und in dem Maß, wie dies nach den räumlichen Gegebenheiten möglich ist. Anschließend wird geprüft, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an weiteren Übergängen später gemeinsame Kontrollstellen eingeführt werden können.
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