Im Hinblick auf die Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und unter Berücksichtigung der bedeutenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften in den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik verpflichten sich die Vertragsparteien, den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln in ihren Hoheitsgebieten entschieden zu bekämpfen und ihre Aktionen in diesem Bereich wirksam zu koordinieren.
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