BundesrechtInternationale VerträgeSchengener ÜbereinkommenArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. Dezember 1997
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Zur Sicherstellung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Zusammenarbeit finden in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt.

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