Art. 10 Artikel 10 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel I Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 10 Artikel 10
Zur Sicherstellung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Zusammenarbeit finden in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt.
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