Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr verzichten die Vertragsparteien ab 1. Juli 1985 darauf, an den gemeinsamen Grenzen folgende Kontrollen systematisch durchzuführen:
– Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (EG-Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und AETR);
– Kontrolle der Maße und Gewichte bei Nutzfahrzeugen; diese Regelung schließt nicht die Einführung automatischer Wiegesysteme zur stichprobenweisen Gewichtskontrolle aus;
– Kontrolle des technischen Zustands der Fahrzeuge.
Es werden Maßnahmen ergriffen, um Doppelkontrollen im Binnenland der Vertragsparteien zu vermeiden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise