Vorwort
Artikel 1
EUROPÄISCHER FONDS UND MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS
Art. 1
Die Vertragsparteien errichten hiermit gemeinsam einen Europäischen Fonds (im folgenden „Fonds“ genannt) und ein Multilaterales System des Zahlungsausgleichs (im folgenden „System des Zahlungsausgleichs“ genannt), deren Tätigkeit sich im Rahmen der Organisation vollzieht.
TEIL I
EUROPÄISCHER FONDS
Artikel 2
ZWECK DES FONDS
Art. 2
Der Fonds hat den Zweck,
1. den Vertragsparteien Kredit zu gewähren, um ihnen zu helfen, vorübergehende Schwierigkeiten in der Gesamtzahlungsbilanz entgegenzuwirken und weiterhin eine freizügige, nicht diskriminierende Handels- und Zahlungspolitik zu verfolgen;
2. das Funktionieren des Systems des Zahlungsausgleichs zu erleichtern.
Artikel 3
KAPITAL DES FONDS
Art. 3
Das Kapital des Fonds besteht aus
a) folgenden Beträgen, die von der Europäischen Zahlungsunion auf den Fonds übertragen werden:
1. einen Betrag von 113,037.00 Rechnungseinheiten im Sinne des Artikels 24,
2. einen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrag von US-$ 123,538.000 und
3. Forderungen gegen Norwegen und die Türkei in Höhe von 10,000.000 bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten.
b) Beiträgen der Vertragsparteien im Gesamtbetrage von 328,425.000 Rechnungseinheiten. Die Höhe dieser Beiträge ist aus Tabelle A zu ersehen.
TABELLE A
Art. 3
Vertragsparteien | Höhe der Beiträge (in Rechnungs-einheiten) |
Belgien-Luxemburg ....................... | 30,000.000 |
Dänemark ....................................... | 15,000.000 |
Deutschland ................................... | 42,000.000 |
Frankreich ...................................... | 42,000.000 |
Griechenland .................................. | 2,850.000 |
Island .............................................. | 1,000.000 |
Italien ............................................. | 15,000.000 |
Niederlande .................................... | 30,000.000 |
Norwegen ....................................... | 5,000.000 |
Österreich ....................................... | 5,000.000 |
Portugal .......................................... | 5,000.000 |
Schweden ....................................... | 15,000.000 |
Schweiz .......................................... | 21,000.000 |
Türkei ............................................. | 3,000.000 |
Vereinigtes Königreich .................. | 86,575.000 |
Insgesamt ...... | 328,425.000 |
Artikel 4
EINZAHLUNG DES KAPITALS
Art. 4
a) Der im vorangehenden Artikel genannte Betrag von 113,037.000 Rechnungseinheiten wird auf dem Fonds in Gold, in US-Dollar oder in konvertierbaren Währungen dritter, nicht zu den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gehörenden Ländern übertragen, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt.
b) Die im vorangehenden Artikel genannten Forderungen in Höhe von 10,000.000 und 25,000.000 Rechnungseinheiten werden auf den Fonds übertragen, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt. Diese Forderungen sind mit jährlich drei v. H. zu verzinsen und an den Fonds in dreizehn gleichen Jahresraten in Gold zurückzuzahlen, wobei die erste Rate am Ende des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens fällig ist. Die fälligen Zinsen für die ersten zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt sind halbjährlich in Gold an den Fonds zu zahlen.
c) Die im vorangehenden Artikel genannte Betrag von US-$ 123,538.000 wird gemäß den Beschlüssen der Organisation dem Fonds insoweit zur Verfügung gestellt, als es notwendig ist, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der dem Fonds jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht, vorausgesetzt daß,
1. vor Leistung einer Zahlung aus diesem Betrag die Vertragsparteien auf ihre Beiträge einen Gesamtbetrag von 148,037.000 Rechnungseinheiten an den Fonds gezahlt haben, und daß
2. zum gleichen Zeitpunkt, zu dem eine solche Zahlung geleistet wird, die Vertragsparteien eine gleich große Zahlung auf ihre Beiträge leisten.
d) Die Beiträge der Vertragsparteien sind an den Fonds gemäß den Beschlüssen der Organisation insoweit zu zahlen, als es notwendig ist, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der ihm jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht. Die Zahlungen sind in Gold, und zwar im Verhältnis zur Höhe der einzelnen Beitragsverpflichtungen zu leisten. Die Organisation kann jedoch beschließen, daß
1. bestimmte Vertragsparteien im Hinblick auf ihre besondere Lage nicht zur Zahlung des gesamten Betrags oder eines Teiles davon aufgefordert werden, bevor die anderen Beiträge voll eingezahlt sind, wobei jeder solche Beschluß einer Überprüfung zu unterziehen ist, falls sich die Lage einer der betreffenden Vertragsparteien ändern sollte, dies mit der Maßgabe, daß die Beträge, deren Zahlung auf diese Weise aufgeschoben wird, insgesamt 56,850.000 Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen,
2. eine Vertragspartei, der durch den Fonds ein Kredit gewährt wurde, nicht zur Beteiligung an den Zahlungen an den Fonds zu dem Zwecke, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der Inanspruchnahme dieses Kredites ermöglicht, aufgefordert wird, wobei jedoch die Beträge, deren Zahlungen auf diese Weise aufgeschoben wird, dennoch vor den unter (1) genannten Beträgen an den Fonds zu zahlen sind.
Artikel 5
RÜCKZAHLUNGEN
Art. 5
a) Der im vorangehenden Artikel 4 ganz oder teilweise gezahlten Beträge vom Fonds nicht mehr benötigt werden, können sie auf Beschluß der Organisation zurückgezahlt oder auf einem Sonderkonto des Fonds gesperrt werden.
b) Rückzahlungen gemäß einem Beschluß der Organisation sind an die Vertragsparteien in Gold im Verhältnis zu der Höhe ihrer Beitragszahlungen vorzunehmen. Die Rückzahlung von Beiträgen, deren Zahlung durch einen auf Grund von Artikel 4 Absatz (d) gefaßten Beschluß aufgeschoben war, soll jedoch vor der Rückzahlung der anderen Beiträge erfolgen. Auf Grund dieses Artikels zurückgezahlte Beträge können gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 wieder abgerufen werden.
c) Ein Betrag in gleicher Höhe wie jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung ist auf einem Sonderkonto des Fonds zu sperren, als sich diese Rückzahlung auf Beiträge bezieht, auf deren Zahlung in Artikel 4 Abs. c, des Abkommens Bezug genommen wird.
d) Die auf Grund des vorangehenden Absatzes gesperrten Beträge dürften für die Zwecke des Abkommens nicht vor dessen Beendigung verwendet werden. Sollten jedoch die Vertragsparteien wieder aufgefordert werden, Zahlungen auf ihre Beiträge zu leisten, dann sind diese Beiträge in der gleichen Höhe, in der Zahlungen geleistet werden, dem Fonds erneut zur Verfügung zu stellen. Solange nicht alle gesperrten Beträge dem Fonds erneut zur Verfügung gestellt worden sind, können aus dem im Artikel 3 genannten Betrag von US-$ 123,538.000 keine weiteren Zahlungen an den Fonds erfolgen.
Artikel 6
ZINSEN
Art. 6
Die auf Grund des Artikels 4 an den Fonds geleisteten Beiträge sind aus den Einnahmen des Fonds zu einem von der Organisation festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt in Gold.
Artikel 7
KREDITGEWÄHRUNG
Art. 7
a) Der Fonds kann jeder Vertragspartei auf Antrag Kredit gewähren. Beschlüsse über die Gewährung solcher Kredite sind von der Organisation zu fassen, die auch über die Rückzahlungstermine, den Zinssatz und die Höhe der Dienstleistungsgebühren sowie über alle mit dem Kredit verbundenen finanziellen oder sonstigen Bedingungen entscheidet.
b) Die Kreditbeträge sind in Rechnungseinheiten festzusetzen. Sie sind in Gold in Anspruch zu nehmen und zurückzuzahlen; Zinsen und Dienstleistungsgebühren sind in Gold zu zahlen.
c) Der Zeitraum, in dem Kredite in Anspruch genommen werden können, darf drei Jahre nicht überschreiten. Jeder in Anspruch genommene Kredit ist innerhalb eine Zeitraumes zurückzuzahlen, der vom Zeitpunkt seiner Gewährung an drei Jahre nicht überschreitet; die Organisation kann jedoch in besonderen Fällen beschließen, daß er innerhalb einer Zeitraumes zurückzuzahlen ist, der von diesem Tage an fünf Jahre nicht überschreitet. Rückzahlungen können vor dem Fälligkeitstermin vorgenommen werden.
d) In Anspruch genommene Kredite können in einer Urkunde verbrieft werden, welche die Organisation mit Zustimmung der betreffenden Vertragspartei und der Vertragspartei, gegen deren Währung die Abtretung erfolgt, abtreten kann. Eine solche Abtretung kann nicht mit einer Garantiegewährung durch den Fonds verbunden werden.
Artikel 7A
SONDERKREDITE
Art. 7a
Der Fonds kann von Vertragsparteien Sonderkredite zu Bedingungen erhalten, die von der Organisation festzusetzen sind.
Artikel 8
TEIL II
MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS
ZWECK DES SYSTEMS DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS
Art. 8
Zweck dieses Systems ist es, den Ausgleich des Zahlungsverkehrs in den Währungen und zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, indem es diesen Zwischenfinanzierungen sowie einen regelmäßigen Ausgleich ihrer Forderungen zu im voraus festgesetzten Bedingungen ermöglicht, und ihnen so hilft, die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens angeführt sind.
Artikel 9
WECHSELKURS-MARGEN
Art. 9
a) Jede Vertragspartei wird, um die Schwankungen ihrer Währung zu begrenzen, An- und Verkaufskurse für Gold, US-Dollar oder eine andere Währung festsetzen und wird jeder anderen Vertragspartei und der Organisation die so festgesetzten Kurse mitteilen, welche für die in diesem Teil des Abkommens vorgesehenen Berechnungen und Zahlungsausgleiche zugrunde gelegt werden sollen.
b) Falls eine Vertragspartei einen einheitlichen Kurs für An- und Verkauf festsetzt, hat sie diesen Kurs gemäß den im vorstehenden Absatz enthaltenen Vorschriften zu notifizieren.
c) Die Verpflichtungen unter diesem Artikel entfallen für die Währung einer Vertragspartei, wenn für diese Währung von keiner Zentralbank einer anderen Vertragspartei An- und Verkaufskurse veröffentlicht werden.
Artikel 10
ZWISCHENFINANZIERUNG
Art. 10
a) Jede Vertragspartei soll einer anderen Vertragspartei auf Verlangen in der Zeit zwischen den in Artikel 12 vorgesehenen Abrechnungsterminen Beträge in ihrer Währung zur Verfügung stellen, ohne einen Ausgleich in Gold oder in der Währung eines dritten Landes zu fordern.
b) Eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund dieses Artikels anderen Vertragspartei Währungsbeträge zur Verfugung zu stellen, die insgesamt den Gegenwert des in Tabelle B für die erste Vertragspartei angeführten Betrages überschreiten; auch ist keine Vertragspartei berechtigt, auf Grund dieses Artikels von anderen Vertragsparteien die Zurverfügungsstellung von Währungsbeträgen zu verlangen, die insgesamt den für die erste Vertragspartei in Tabelle B angeführten Betrag überschreiten.
TABELLE B
Art. 10
Vertragsschließende Parteien | Betrag (in Mio. US-$) |
Belgien-Luxemburg ............................................... | 20 |
Dänemark ............................................................... | 12 |
Deutschland ........................................................... | 30 |
Frankreich .............................................................. | 32 |
Griechenland .......................................................... | 7,5 |
Island ...................................................................... | 2 |
Italien ..................................................................... | 13 |
Niederlande ............................................................ | 22 |
Norwegen .............................................................. | 12 |
Österreich ............................................................... | 5 |
Portugal .................................................................. | 5 |
Schweden ............................................................... | 16 |
Schweiz ................................................................... | 15 |
Türkei ...................................................................... | 7,5 |
Vereinigtes Königreich .......................................... | 64 |
c).Die einer Vertragspartei auf Grund dieses Artikels zur Verfügung gestellten Währungsbeträge sind von dieser zu einem einheitlichen, von der Organisation festgesetzten Satz zu verzinsen.
Artikel 11
FORDERUNGEN UND SCHULDEN
Art. 11
a) Jede Vertragspartei meldet am Ende jeder Periode, für die der Zahlungsausgleich erfolgt (im folgenden „Abrechnungsperiode“ genannt),
1. alle Währungsbeträge, die sie auf Grund des Artikels 10 während der vorangegangenen Abrechnungsperiode einer anderen Vertragspartei überlassen hat, und alle Währungsbeträge, die ihr von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt worden sind, soweit sie am Ende der Abrechnungsperiode, auf die sich der Zahlungsausgleich bezieht, noch nicht zurückgezahlt sind, wobei für die Zwecke des Zahlungsausgleichs auf Grund der Artikel 13, 14 (a) und (d) sowie 29 (b) in die zu meldenden Währungsbeträge alle Beträge in der betreffenden Währung oder in den betreffenden Währungen einzubeziehen sind, die am Ende der Abrechnungsperiode, auf die sich der Zahlungsausgleich bezieht, nicht zurückgezahlt sind;
2. Beträge, welche sie in der Währung jeder anderen Vertragspartei hält, soweit sie beabsichtigt, diese Beträge unter dem vorliegenden Abkommen abzurechnen; und
3. alle Salden auf einem Konto, welches auf Grund eines bilateralen Zahlungsabkommen unterhalten wird, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 gemeldet worden ist. Salden, die auf Grund dieses Unterabsatzes gemeldet werden, dürfen die Kreditgrenzen nicht überschreiten, die in dem betreffenden Zahlungsabkommen vorgesehen und gemäß Artikel 16 notifiziert sind.
b) Für die Berechnung der bilateralen Forderungen oder Schulden jeder Vertragspartei gegenüber jeder anderen Vertragspartei am Ende einer Abrechnungsperiode sind die auf Grund des Absatzes (a) dieses Artikels für die betreffende Abrechnungsperiode gemeldeten Beträge wie folgt in US-Dollar umzurechnen:
1. die in Absatz (a) (1) dieses Artikels genannten Beträge auf der Basis des gemäß Artikel 9 gemeldeten Ankaufkurses;
2. die in Absatz (a) (2) dieses Artikels genannten Beträge auf der Basis des gemäß Artikel 9 gemeldeten Verkaufskurses;
3. die in Absatz (a) (3) dieses Artikels genannten Salden auf der Basis des zwischen den betreffenden Vertragsparteien vereinbarten Kurses.
c) Wenn die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 9 notifizierten An- und Verkaufskurse im Verhältnis zum Gold oder zu einer anderen Währung als dem US-Dollar festgelegt sind, hat diese Vertragspartei auch die für die Zwecke der Berechnung und den Zahlungsausgleich gemäß diesem Teil des Abkommens zugrunde zu legende Preisrelation zwischen Gold oder der Währung, für die sie die An- und Verkaufskurse notifiziert hat, einerseits, und dem US-Dollar andererseits mitzuteilen.
d) Die Netto-Forderung oder –Schuld einer Vertragspartei am Ende einer Abrechnungsperiode ist gleich dem Differenzbetrag zwischen der Summe ihrer bilateralen Forderungen und der Summe ihrer bilateralen Schulden, die gemäß Absatz (b) dieses Artikels berechnet wurden.
Artikel 12
ZAHLUNGSAUSGLEICH
Art. 12
a) Die Netto-Forderung oder –Schuld jeder Vertragspartei am Ende jeder Abrechnungsperiode wird durch eine Zahlung in US-Dollar durch den Fonds oder an den Fonds abgedeckt, die entsprechenden bilateralen Forderungen und Schulden der Vertragsparteien werden ausgeglichen.
b) Der Wertstellungstag für den Zahlungsausgleich wird für jede Abrechnungsperiode gemäß den Beschlüssen der Organisation festgesetzt.
c) Falls bei einer Zahlung in US-Dollar, die gemäß diesem Artikel dem Fonds gegenüber fällig ist, ein Verzug eintritt, so ist der Ausfall, sofern durch den Zahlungsverzug die Gesamtsumme der dem Fonds auf Grund dieses Artikels geschuldeten und nicht gezahlten Beträge US-$ 50 Millionen übersteigt, von denjenigen Vertragsparteien zu tragen, die in der betreffenden Abrechnungsperiode bilaterale Forderungen gegenüber der in Zahlungsverzug geratenen Vertragspartei haben, und zwar im Verhältnis zur Höhe dieser bilateralen Forderungen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Vertragsparteien an den Fonds Zahlungen in US-Dollar zu leisten und erhalten dafür Forderungen an den Fonds in gleicher Höhe; wenn die in Zahlungsverzug geratene Vertragspartei Zahlungen auf Grund dieses Artikels an den Fonds vornimmt, wird der Fonds Rückzahlungen auf die genannten Forderungen im Verhältnis zur Höhe der Ansprüche vornehmen.
d) Die Schulden der Vertragsparteien gegenüber dem Fonds, die sich auf Grund dieses Artikels aus dem Verzug bei einer in US-Dollar an den Fonds zu leistenden Zahlungen ergeben, sowie alle Schulden des Fonds gegenüber den Vertragsparteien, die sich aus der Anwendung von Abschnitt (c) dieses Artikels ergeben, werden in Rechnungseinheiten ausgedrückt.
Artikel 13
ÄNDERUNGEN DER WECHSELKURS-MARGEN
Art. 13
Wenn die gemäß Artikel 9 gemeldeten An- oder Verkaufskurse von einer Vertragspartei während einer Abrechnungsperiode geändert werden,
1. haben die Vertragsparteien so bald wie möglich nach einer solchen Änderung entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz a die dort genannten Beträge und Salden zu melden, die in der Währung der betreffenden Vertragspartei angegeben werden und mit dem Kontenabschluß am Tage vor der Änderung auszugleichen sind;
2. werden die Nettoforderung oder –schuld der betreffenden Vertragspartei sowie die entsprechenden Forderungen und Schulden der anderen Vertragsparteien auf der Grundlage dieser Beträge und Salden sowie des von der Änderung gemeldeten An- oder Verkaufskurses oder vereinbarten Kurses entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 errechnet und sind gemäß Artikel 12 an dem von der Organisation bestimmten Wertstellungstag auszugleichen;
3. jeder Verzug bei einer auf Grund des vorliegenden Artikels zu leistenden Zahlung gilt als Verzug einer zu leistenden Zahlung gemäß Artikel 12.
Artikel 14
ÄNDERUNG DES GOLDPREISES ODER DER GOLDPOLITIK DER VEREINIGTEN STAATEN
Art. 14
a) Im Falle einer Änderung des von den Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzten Goldpreises oder einer Einschränkung der Goldkaufs- oder Goldverkaufspolitik der Währungsbehörden der Vereinigten Staaten gegenüber einer Vertragspartei,
1. haben die Vertragsparteien sobald wie möglich nach einer solchen Änderung oder Einschränkung die Beträge und Salden gemäß Artikel 11 Abschnitt (a) für den Zeitabschnitt vor dieser Änderung oder Beschränkung zu melden;
2. werden die bilateralen Forderungen und Schulden der Vertragsparteien unter Ausschluß der gemäß Artikel 11 Abschnitt (a) (1) gemeldeten Beträge für den der Änderungen oder Einschränkungen vorangehenden Zeitraum berechnet, und zwar auf der Basis des gemäß Artikel 9 notifizierten Verkaufskurses oder der gemäß Artikel 11 Abschnitt (b) (3) vereinbarten Kurse; die auf dieser Basis errechnete Forderung oder Schuld jeder Vertragspartei ist an dem von der Organisation bestimmten Wertstellungstag zu regeln, und zwar im Einklang mit den in Artikel 12 festgesetzten Bestimmungen;
3. die gemäß Artikel 11 Abschnitt (a) (1) gemeldeten Beträge, die in US-Dollar auf Grund der Ankaufskurse für den Zeitabschnitt vor einer solchen Änderung oder Einschränkung errechnet wurden, sollen auf Grund des Goldpreises (ausschließlich irgendeiner Kommissionsgebühr), der von den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum Zeitpunkt einer solchen Änderung oder Einschränkung festgesetzt war, in Gold umgerechnet werden; die dem Nettobetrag für jede Vertragspartei entsprechende Forderung oder Schuld ist an dem von der Organisation bestimmten Wertstellungstag in Gold auszugleichen; und
4. jeder Verzug bei einer auf Grund des vorstehenden Artikels zu leistende Zahlung gilt als Verzug einer Zahlung in US-Dollar gemäß Artikel 12.
b) Im Falle einer Änderung des von den Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzten Goldpreises
1. wird die Organisation sobald wie möglich nach dieser Änderung eine umfassende Überprüfung der Bestimmungen des vorliegenden Teiles des Abkommens durchführen, um zu entscheiden, welche Änderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen werden sollen, um der Änderung des Goldpreises Rechnung zu tragen;
2. kann eine solche Entscheidung nur mit der Zustimmung von Vertragsparteien getroffen werden, deren Beiträge sich insgesamt auf mindestens 50 v. H. des Gesamtbetrages der Beiträge im Sinne des Artikels 33 belaufen. Die Bestimmungen des vorliegenden Teils des Abkommens treten am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher diese Entscheidung getroffen wird, für eine Vertragspartei, die an dieser Entscheidung nicht mitwirkt, außer Kraft. Die Abrechnungen für diese Rechnungsperiode sind jedoch durchzuführen.
c) Im Falle einer Einschränkung im Goldankaufs- und Goldverkaufspolitik durch die Währungsbehörden der Vereinigten Staaten gegenüber irgendeiner Vertragspartei
1. wird die Organisation so bald wie möglich nach dieser Einschränkung eine umfassende Überprüfung der Bestimmungen des vorliegenden Teils des Abkommens durchführen, um über die Bedingungen zu entscheiden, unter welchen diese Bestimmungen nach der Einführung einer solchen Einschränkungen in Kraft bleiben können;
2. finden, wenn eine Vertragspartei an einer auf Grund des vorangehenden Unterabsatzes getroffenen Entscheidung der Organisation nicht mitwirkt, die Bestimmungen des vorliegenden Teils des Abkommens für diese Vertragspartei keine Anwendung mehr; sie bleiben jedoch unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 33, Absatz (c) zwischen den anderen Vertragsparteien zu den diesen festzulegenden Bedingungen in Kraft. Das Ausscheiden der betreffenden Vertragspartei wird vom Tag der Einschränkung an wirksam. Jedoch sind die im vorliegenden Absatz vorgesehenen Abrechnungen durchzuführen.
d) Falls eine Änderung oder Einschränkung im Sinne des vorliegenden Artikels stattgefunden hat und die Abrechnungen für die von dieser Änderung oder Einschränkung liegenden Rechnungsperiode noch nicht durchgeführt sind, werden die Berechnungen und der Ausgleich der Forderungen und Schulden für diese Abrechnungsperiode entsprechend den Bestimmungen des Absatzes (a) dieses Artikels durchgeführt.
Artikel 16
BILATERALE ZAHLUNGSABKOMMEN
Art. 16
a) Falls bilateralen Zahlungsabkommen, welche Kreditmargen vorsehen, aufrechterhalten bleiben oder zwischen zwei Vertragsparteien neu abgeschlossen werden, sind diese Abkommen der Organisation zu melden unter genauer Angabe ihrer Laufzeit und der in ihnen enthaltenen finanziellen Abmachungen, im besonderen der Höhe der Kreditgrenzen, der Verrechnungswährung und der für die Berechnung und die Abrechnung im Rahmen des vorliegenden Teils des Abkommens vereinbarten Wechselkurse. Die betreffenden Vertragsparteien haben der Organisation auch alle Änderungen zu melden, welche hinsichtlich der finanziellen Abmachungen vereinbart werden.
b) Die Organisation kann an die betreffenden Vertragsparteien Empfehlungen hinsichtlich einer Revision der Bestimmungen eines solchen bilateralen Abkommens richten, falls sie der Meinung ist, daß diese Bestimmungen das befriedigende Funktionieren des Abrechnungssystem beeinträchtigen könnten oder daß sie den in der Präambel dieses Abkommens angeführten Zielen zuwiderlaufen.
c) Falls solche Empfehlungen nicht berücksichtigt werden, kann die Organisation beschließen, daß Salden aus solchen Abkommen nicht in die Berechnung der bilateralen Forderungen und Schulden der betreffenden Vertragsparteien einbezogen werden dürfen. Falls jedoch in Mißachtung einer solchen Entscheidung der Organisation die in dieser Entscheidung erwähnten Salden in die Abrechnung gemäß Artikel 12 eingebracht worden sind, so hat die Vertragspartei, bei der durch die Einbeziehung dieser Salden die Netto-Forderungen erhöht oder die Netto-Schulden vermindert worden sind, an den Europäischen Fonds eine entsprechende Zahlung in US-Dollar zu leisten, und der Fonds leistet seinerseits eine entsprechende Zahlung in US-Dollar an die andere betroffene Vertragspartei.
d) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden auch Anwendung, falls ein Saldo, der in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz (a) (3) gemeldet wurde, die Kreditgrenze überschreitet, die in dem betreffenden bilateralen Zahlungsabkommen vorgesehenen und der Organisation in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz (a) dieses Artikels notifiziert wurde.
Teil III
VERWALTUNG UND FINANZEN
Artikel 17
VERWALTUNGSORGANE
Art. 17
Die Tätigkeit des Fonds und des Systems des Zahlungsausgleichs wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Rates durch ein Direktorium und durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübt, die auf Grund eines Vertrages zwischen der Organisation und der Bank als Agent der Organisation (im folgenden „Agent“ genannt) handelt.
Artikel 18
DER RAT
Art. 18
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 19 hat der Rat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz c) bis f) dieses Artikels sowie Artikel 14, 31 und 32
1. werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens durch einvernehmlichen Beschluß aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten;
2. sind diese Entscheidungen des Rates für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich; vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 30, Absatz (e) (1) und in Artikel 33 Absatz (e) (1) verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt.
c) Die Zustimmung einer Vertragspartei ist nicht erforderlich für:
1. die Annahme eines Beschlusses dahingehend, daß ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 29 suspendiert wird;
2. Die Annahme eines Beschlusses, der während eines Zeitraumes gefaßt wird, in welchem die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei suspendiert ist; oder
3. die Annahme einer Empfehlung, daß ein bilaterales Zahlungsabkommen, dem diese Vertragspartei als Partei angehört, revidiert werden soll; oder die Annahme eines Beschlusses, daß der Saldo eines im Rahmen eines solchen Abkommens unterhaltenen Kontos bei der Berechnung ihrer bilateralen Forderungen und Schulden nicht berücksichtigt werden soll.
d) Die Zustimmung einer Vertragspartei, für welche die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens nicht mehr in Kraft sind, ist nicht erforderlich. Für die Annahme eines Beschlusses, der sich auf die Änderung oder Durchführung der Bestimmungen des Teiles II bezieht, mit Ausnahme von Absatz (c) des Artikels 12. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 14 Absatz (b) und (c) und Artikel 31 Absatz (b) ist ein solcher Beschluß für diese Vertragspartei nicht rechtsverbindlich.
e) Ratsentscheidungen, welche die Liquidation des Fonds betreffen, bedürfen eines einvernehmlichen Beschlusses aller Mitglieder der Organisation, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien dieses Abkommens waren, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten. Diese Entscheidungen sind rechtsverbindlich für alle Mitglieder der Organisation, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien dieses Abkommens waren.
f) Jede Ratsentscheidung auf Grund von Artikel 33 Absatz (b) oder (c) erfordert den einvernehmlichen Beschluß aller Mitglieder der Organisation mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.
Artikel 19
DIREKTORIUM
Art. 19
a) Das Direktorium soll aus höchstens sieben Mitgliedern bestehen, die der Rat aus einem Kreis von Persönlichkeiten ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt die Anwendung dieses Abkommens für eine Vertragspartei gemäß Artikel 30 oder 32, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, der gegenüber die Anwendung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 29 suspendiert ist, während der Dauer dieser Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wiederernannt werden.
b) Jedes Mitglied des Direktoriums bestimmt mit Genehmigung des Rates einen Stellvertreter. Ein Wechsel des Stellvertreters darf nur mit Genehmigung des Rates stattfinden. Die Stellvertreter können an des Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; sie üben die Funktionen der Mitglieder aus, falls diese an der Teilnahme verhindert sind.
c) Der Rat bestimmt jedes Jahr aus der Mitte der Mitglieder des Direktoriums einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
d) An den Sitzungen des Direktoriums kann ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ernannter Vertreter teilnehmen, der an den Beratungen, nicht aber an der Beschlußfassung mitzuwirken berechtigt ist. Er kann einen Stellvertreter ernennen, der an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen kann und die Funktion des Vertreters ausübt, falls er selbst an der Teilnehme verhindert ist.
e) Der Vorsitzende des Ausschusses für den Zahlungsverkehr im Rahmen der Organisation kann ebenfalls an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; er ist berechtigt, an den Beratungen, nicht aber an der Beschlußfassung mitzuwirken. Das Direktorium kann auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
f) Das Direktorium hat die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und übt zu diesem Zweck die Befugnisse aus, die ihm vom Rat übertragen werden. Die Tätigkeit ist gemäß den Entscheidungen des Rates auszuüben. Das Direktorium erstattet dem Rat über die Ausführung seiner Aufgaben in regelmäßigen Zeitabständen Bericht.
g) Die Beschlüsse des Direktoriums werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder, jedoch mit mindestens vier Stimmen, gefaßt. Die Beschlüsse des Direktoriums können vom Rat nur geändert werden, wenn sie den Vorschriften dieses Abkommens oder früherer Ratsentscheidungen zuwiderlaufen.
h) Die Beschlüsse des Direktoriums sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich, sofern und solange der Rat nicht eine Entscheidung auf Grund von Absatz (g) dieses Artikels trifft; vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 30, Absatz (e) (1), und in Artikel 33, Absatz (e) (1), verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 14 Absatz (a) und (b) und in Artikel 31, Absatz (b) sind jedoch die Beschlüsse des Direktoriums über die Durchführungen der Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens nicht rechtsverbindlich für eine Vertragspartei, für welche die Bestimmungen des Teiles II nicht mehr in Kraft sind.
i) Das Direktorium bestimmt seine Geschäftsordnung selbst.
Artikel 20
DER AGENT
Art. 20
a) Der Agent hat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Rates und des Direktorium für die Durchführung aller finanziellen Operationen im Rahmen dieses Abkommens zu sorgen, die sich auf den Fonds und das System des Zahlungsausgleich beziehen, und insbesondere die in Artikel 22 erwähnten Vermögenswerte des Fonds zu verwalten.
b) Wenn eine Vertragspartei dem Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und ihm dabei mitteilt, daß sie eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Rechnung tragen.
c) Der Agent erstattet der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Berichte.
Artikel 21
DIE ZENTRALBANKEN
Art. 21
Alle finanziellen Operationen einer Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens werden durch ihre Zentralbank durchgeführt. Zentralbank einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens ist entweder die Zentralbank oder die von dieser Vertragspartei bestimmte andere Währungsbehörde.
Artikel 22
VERMÖGENSWERTE DES FONDS
Art. 22
a) Die Vermögenswerte des Fonds werden der Organisation für die Zwecke dieses Abkommens anvertraut.
b) Die Vermögenswerte des Fonds bestehen aus Beträgen, die auf Grund dieses Abkommens an den Fonds gezahlt werden, ferner aus Forderungen des Fonds, die sich aus den Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, sowie aus Erlösen und Einnahmen aus diesen Beträgen und Forderungen.
c) Die Vermögenswerte des Fonds sind für Zahlungen zu benutzen, die der Fonds auf Grund dieses Abkommens zu leisten hat, sowie zur Erfüllung von Verpflichtungen, die sich für den Fonds auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben. Ferner sind aus den Vermögenswerten Ausgaben zu decken, die in Verbindung mit den vorgenannten Zahlungen und aus der Verwaltung der Vermögenswerte des Fonds entstehen, sowie, falls die Organisation dies bestimmt, alle Ausgaben, die auf Grund der Artikel 20 und 23 entstehen.
Artikel 23
KONTEN
Art. 23
a) die Konten des Fonds werden von dem Agenten geführt, der jedes Jahr eine Bilanz sowie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.
b) Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, die der Rat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.
c) Die Bilanz und die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sind dem Rat durch das Direktorium zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 24
RECHNUNGSEINHEIT
Art. 24
Die Konten des Fonds werden in einer Rechnungseinheit von 0.88867088 Gramm Feingold geführt.
Artikel 25
PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Art. 25
(a) Die Bestimmungen des Teiles II und III des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Konvention über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 finden gemäß Zusatzprotokoll Nr. 2 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960 Anwendung auf den Fonds und seine Vermögenswerte, einschließlich ihrer Erträgnisse, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) und (c) dieses Artikels.
(b) Die Vermögenswerte des Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie die nach diesem Abkommen zulässigen Operationen und Geschäfte sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.
(c) Auf die zu den Vermögenswerten des Fonds gehörenden Goldbestände und auf alle Geschäfte, die diese Goldbestände betreffen, finden gemäß dem genannten Zusatzprotokoll Nr. 2 die in Absatz (a) dieses Artikels erwähnten Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls Nr. 1 Anwendung.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN
Art. 26
Die Bestimmungen der Artikel 3 (einschließlich Tabelle A), 4 d, 5 b, 7, 7 A, 9 bis 16 (einschließlich Tabelle B), 19, 24 und 28 bis 33 können durch Beschluß der Organisation abgeändert werden.
Artikel 27
RATIFIZIERUNG
Art. 27
a) Dieses Abkommen ist von den Unterzeichnern zu ratifizieren, die es zu diesem Zweck unverzüglich ihren verfassungsmäßig zuständigen Stellen vorlegen werden.
b) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der jede Hinterlegung allen Unterzeichnern anzeigen wird.
c) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden von allen Unterzeichnern hinterlegt sind und sofern
1. das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in Artikel 36, Absatz (c) jenes Abkommens außer Kraft gesetzt ist;
2. die in § 12A der Anlage B des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vorgesehenen Bestimmungen für den Transfer der in Artikel 3 Absatz (a) des vorliegenden Abkommens erwähnten Beträge erfüllt sind; und sofern
3. Signatare des vorliegenden Abkommens, deren Beiträge mindestens 50 Prozent des in Artikel 3 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge ausmachen, der Organisation vor der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion ihre Absicht zur Anwendung des vorliegenden Abkommens mitgeteilt haben.
d) Dieses Abkommen tritt jedoch nicht für einen Signatar in Kraft, für den das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vor seiner Beendigung außer Kraft getreten ist; der Beitrag dieses Signatars ist für Zwecke des Absatzes (c) dieses Artikels nicht in Betracht zu ziehen.
e) Genehmigen die verfassungsmäßig zuständigen Stellen eines Signatars die Ratifizierung dieses Abkommens nicht, so hat dieser Signatar die Organisation davon zu benachrichtigen; diese wird entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zu treffen sind, um das Inkrafttreten des Abkommens zu ermöglichen.
Artikel 28
BEITRITT
Art. 28
a) Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß es ihm beizutreten wünscht.
b) Genehmigt die Organisation den Beitritt, so bestimmt sie unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (d) dieses Artikels die näheren Bedingungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts.
c) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (a) und (b) dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das beitretende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragsparteien anzeigen wird.
d) Vom Tage seines rechtskräftigen Beitritts an finden die Bestimmungen des Teiles I dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied Anwendung, als ob es seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragspartei gewesen wäre.
Artikel 29
SUSPENSION
Art. 29
a) Sofern der Fall vom Direktorium oder einer anderen vorher von der Organisation zu diesem Zweck errichteten oder bestimmten Stelle geprüft worden ist, kann die Organisation entscheiden, daß die Anwendung dieses Abkommens gegenüber einer Vertragspartei unter Bedingungen, die von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird, und zwar
1. wenn diese Vertragspartei eine Verpflichtung auf Grund dieses Abkommens oder auf Grund eines der Beschlüsse der Organisation nicht erfüllt, die im Rahmen dieses Abkommens gefaßt werden oder die sich auf die Handelspolitik oder die Liberalisierung des Warenverkehr oder der unsichtbaren Transaktionen beziehen, oder
2. aus jedem anderen Grunde, der vorher in einem Beschluß der Organisation bestimmt worden ist.
b) Wenn die Organisation feststellt, daß eine Vertragspartei eine auf Grund der Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens fällige Zahlung nicht geleistet hat, ist die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei zu suspendieren. Die Suspension wird nur durch Beschluß der Organisation und unter den von dieser festgesetzten Bedingungen beendigt.
c) In Fällen, in denen die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, gilt, sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, folgendes:
1. jeder von der Organisation auf Grund des Artikels 7 im Hinblick auf die betreffende Vertragspartei gefaßte Beschluß soll hinfällig sein;
2. die vom Fonds an diese Vertragspartei gewährten und von dieser in Anspruch genommenen Kredite sind am Tage ihrer Suspendierung zurückzuzahlen; und
3. die Bestimmungen in Artikel 4 und 6 sind weiterhin auf diese Vertragspartei anzuwenden.
Artikel 30
AUSSCHEIDEN VON VERTRAGSPARTEIEN
Art. 30
a) Dieses Abkommen endigt für eine Vertragspartei, die aus der Organisation ausscheidet, an dem Tage, an dem ihr Ausscheiden wirksam wird, oder, falls die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens auf diese Vertragspartei Anwendung finden, mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, in der das Ausscheiden wirksam wird, sofern die Organisation nicht einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
b) Die Organisation kann dieses Abkommen unter von ihr festgesetzten Bedingungen für eine Vertragspartei beendigen, der gegenüber die Anwendungen dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikel 29, Absatz (a) oder (b) suspendiert ist.
c) Im Einvernehmen mit der Organisation und unter von dieser festgesetzten Bedingungen kann eine Vertragspartei diese Abkommen für sich selbst beendigen.
d) Nach dem 31. Dezember 1965 kann eine Vertragspartei dieses Abkommen für sich selbst beendigen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation die Kündigung mit Einjahresfrist mitteilt. Das Ausscheiden wird an dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsfrist abläuft, beziehungsweise, wenn die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens auf die Vertragspartei Anwendung finden, mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, in der die Kündigungsfrist abläuft, vorausgesetzt, daß die betreffende Vertragspartei zu diesem Zeitpunkt allen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen ist. Der Generalsekretär hat allen Vertragsparteien vom Eingang jeder gemäß diesem Absatz ausgesprochenen Kündigung Kenntnis zu geben.
e) Wenn die Bestimmungen des Absatzes (a) oder (d) dieses Artikels Anwendung finden:
1. sind für die Anwendungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen im Hinblick auf die betreffende Vertragspartei endigt, gegebenenfalls durchzuführen;
2. bleiben die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz (b) in Kraft;
3. sind die vom Fonds an diese Vertragspartei gewährten und von ihr in Anspruch genommenen Kredite an dem Tage zurückzuzahlen, an dem dieses Abkommen für diese Vertragspartei endigt, und sollten die von der Organisation auf Grund von Artikel 7 gefaßten Beschlüsse hinsichtlich dieser Vertragspartei hinfällig sein; und
4. ist der von dieser Vertragspartei geleistete Beitrag gemäß den folgenden Bestimmungen an diese zurückzuzahlen: Die betreffende Vertragspartei erhält einen Anteil an den liquiden Vermögenswerten, die sich an dem Tage, an welchem dieses Abkommen für diese Vertragspartei endigt, im Besitze des Fonds befinden, sowie einen Anteil an den nach ihrem Ausscheiden an den Fonds zurückbezahlten Beträgen, die sich auf die gemäß Artikel 7 gewährten und vor ihrem Ausscheiden in Anspruch genommenen Kredite beziehen. Die Anteile entsprechen demjenigen Teil der liquiden Vermögenswerte beziehungsweise der zurückbezahlten Beträge, den der von der Vertragspartei gezahlte und nicht an sie zurückgezahlte Beitrag an dem gezahlten und nicht zurückgezahlten beziehungsweise auf einem Sonderkonto gesperrten Betrag des Kapitals des Fonds zu dem Zeitpunkt ausmacht, an dem das Abkommen für die betreffende Vertragspartei endigt.
f) Die Bestimmungen von Absatz (e) (3) und (4) dieses Artikels finden jedoch auf eine Vertragspartei nicht Anwendung, falls vor dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen für diese Vertragspartei endigt, entweder die Organisation beschließt, dieses Abkommen zu beendigen, oder der Gesamtbetrag der Beiträge der Vertragsparteien, die keine Kündigung gemäß Absatz (d) dieses Artikels gegenüber der Organisation ausgesprochen haben, sich auf wenigen als 50 v. H. der Summe der Beiträge beläuft.
Artikel 31
VERLÄNGERUNG VON TEIL II DES ABKOMMENS
Art. 31
a) Spätestens drei Monate vor Ablauf des ersten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verflossenen Jahres wird die Organisation unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14, Absatz (c) eine eingehende Untersuchung über die Durchführung der Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens vornehmen, um zu entscheiden, und zwar in Beratung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, unter welchen Bedingungen die Bestimmungen des Teiles II vom Ende des genannten Jahres an weiter in Kraft bleiben können.
b) Die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens finden mit Ablauf des ersten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verflossenen Jahres keine Anwendung mehr auf eine Vertragspartei, die an der gemäß Absatz (a) dieses Artikels von der Organisation getroffenen Entscheidung nicht mitwirkt. Jedoch werden die Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens auf die betreffende Vertragspartei nicht mehr angewendet werden, durchgeführt.
c) Für die anderen Vertragsparteien bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen in Artikel 33, Absatz (c) etwas anderes ergibt.
Artikel 32
VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS
Art. 32
a) Spätestens am 30. September 1968 wird die Organisation unbeschadet der Bestimmungen in Artikels 31 eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um zu entscheiden, und zwar in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, unter welchen Bedingungen das Abkommen nach dem 31. Dezember 1968 weiter in Kraft bleiben kann.
b) Wirkt eine Vertragspartei an der gemäß Absatz (a) dieses Artikels von der Organisation getroffenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie mit 31. Dezember 1968. In diesem Fall findet Artikel 30, Absatz (e) und (f) auf diese Vertragspartei Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien bleibt dieses Abkommen zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sie nicht aus den Bestimmungen des Artikels 33 Absatz (b) etwas anderes ergibt.
Artikel 33
BEENDIGUNG DES ABKOMMENS
Art. 33
a) Dieses Abkommen kann jederzeit durch Entscheidung der Organisation außer Kraft gesetzt werden.
b) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen jederzeit nach dem Ende des vierten seit seinem Inkrafttreten verflossenen Jahres außer Kraft, falls sich die Summe der Beiträge der Vertragsparteien auf weniger als 50 v. H. der Gesamtsumme der Beiträge belaufen sollte.
c) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, finden die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens keine Anwendung mehr, wenn die Summe der Beiträge der Vertragsparteien, auf welche die Bestimmungen des Teiles II Anwendung finden, sich auf weniger als 50 v. H. der Gesamtsumme der Beiträge belaufen sollte.
d) Für die Zwecke des Absatzes (b) und (c) dieses Artikels sind unter Beiträgen diejenigen Beträge zu verstehen, die durch Artikel 3 am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich derjenigen Vertragsparteien festgesetzt wurden, für die dieses Abkommen in Kraft tritt.
e) Bei Beendigung dieses Abkommens gilt, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 30, Absatz (e) folgendes:
1. die Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt, sind gegebenenfalls durchzuführen;
2. die Bestimmungen des Artikels 4, Absatz (b) bleiben in Kraft;
3. die vom Fonds gemäß Artikel 7 den Vertragsparteien gewährten und von diesen in Anspruch genommenen Kredite sind gemäß den bei der Kreditgewährung festgesetzten Bedingungen zurückzuzahlen;
4. vorbehaltlich eines allfälligen, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von der Organisation gefaßten Beschlusses bezüglich der Rückzahlung eines dem Fonds auf Grund des Artikels 7A gewährten Sonderkredites, ist der Fonds gemäß den Bestimmungen der Anlage dieses Abkommens, das für die Zwecke der Liquidierung bis zur Durchführung der Bestimmungen dieser Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens bildet, in Kraft bleibt, zu liquidieren.
ANLAGE
LIQUIDATION DES FONDS
Anl. 1
a) Bei Beendigung dieses Abkommens bleibt der Fonds zum Zwecke seiner Liquidation bis zu dem Zeitpunkt bestehen, an dem die letzte Ratenzahlung aus den gemäß Artikel 7 des Abkommens gewährten Krediten fällig ist (die Rückzahlungen dieser Kredite – ausschließlich der gezahlten Zinsen – werden im folgenden „Kreditrückzahlungen“ genannt).
b) Sind bis zu diesem Zeitpunkt nicht alle Kreditrückzahlungen erfolgt, kann die Organisation beschließen, daß der Fonds bis spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte Kreditrückzahlung erfolgt, weiterbestehen soll. Diese Entscheidung ist im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu treffen, falls die letztere vorher das in § 9, Absatz (c) dieser Anlage vorgesehene Optionsrecht ausgeübt hat.
a) Die liquiden Vermögenswerte des Fonds bei Beendigung des Abkommens oder gegebenenfalls nach Abschluß der Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf das Abkommen endigt, sowie die den Kreditrückzahlungen entsprechenden Beträge, ferner die Beträge, die den Rückzahlungen entsprechen, die gemäß Artikel 4 Absatz (b) des Abkommens geleistet wurden, sowie die gemäß § 5, Absatz (b) und § 6, Absatz (c) dieser Anlage an den Fonds gezahlten oder ihm zur Verfügung gestellten Beträge sind zu verwenden für:
1. die Rückzahlungen der von den Vertragsparteien geleisteten Beiträge, und zwar im Verhältnis dieser Beiträge; sowie für
2. die Wiederherstellung der von der Europäischen Zahlungsunion auf den Fonds übertragenen und in Artikel 3 (a) des Abkommens erwähnten Beträge bis zur Höhe eines Gesamtbetrages im Gegenwert von US-$ 271,575.000 (im folgenden „Restkapital“ genannt).
b) Die Forderungen der Vertragsparteien bezüglich der Rückzahlung ihrer Beiträge gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Unterabsatzes sind gegen ihre etwaigen Schulden in Bezug auf Kreditrückzahlungen aufzurechnen, wobei die nächstfällige Kreditrückzahlung zuerst aufgerechnet wird.
c) Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Anlage soll für die Rückzahlung von Beiträgen jeweils der gleiche Betrag verwendet werden wie für die Wiederherstellung des Restkapitals.
Vor Leistungen einer Zahlung auf Grund von § 2
1. ist jeder gemäß Artikel 5 des Abkommens gesperrte und dem Fonds nicht wieder zur Verfügung gestellt Betrag zur Wiederherstellung des Restkapitals zu verwenden;
2. ist der Betrag, um den bis zur Beendigung des Abkommens oder gegebenenfalls bei Abschluß der Abrechnung für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf das Abkommen endigt, die an den Fonds gezahlten Zinsen und die Einnahmen des Fonds höher sind als die vom Fonds gezahlten Zinsen und die ihm entstandenen Ausgaben, zwischen dem Restkapital und den Vertragsparteien aufzuteilen im Verhältnis der gemäß Artikel 4, Absatz (a) bis (c) und Absatz (d) des Abkommens an den Fonds geleisteten durchschnittlichen Zahlungen, wobei die an jede Vertragspartei bereits geleisteten Zinszahlungen sowie die zu den Zinszahlungen im Verhältnis stehenden Beträge der Nettoeinnahmen des Fonds, deren Haftung als Restkapital ab dem Tage der Leistung jeder dieser Zinszahlungen vom Fonds vorausgesetzt wird, zu berücksichtigen sind; und schließlich
3. sind alle Beträge, für die auf Grund eines von der Organisation gemäß Artikel 4, Absatz (d) des Abkommens gefaßten Beschlusses Zahlungsaufschub besteht, gemäß den in § 2 Absatz (a) und (b) dieser Anlage für die Rückzahlung von Beiträgen festgelegten Bestimmungen zurückzuzahlen.
Auf Grund eines von der Organisation in den Abschlußphasen der Liquidation zu fassenden Beschlusses:
1. sind die in Artikel 4, Absatz (b) des Abkommens erwähnten Forderungen des Fonds dem Restkapital gutzuschreiben, das in Höhe des noch nicht an den Fonds gezahlten Betrages dieser Forderungen als wiederhergestellt gelten soll, sofern gleichzeitig ein gleich hoher Betrag der Beiträge der Vertragsparteien gemäß den in § 2, Absatz (a) und (b) dieser Anlage für die Rückzahlung von Beiträgen vorgesehenen Bestimmungen zurückgezahlt wird; und
2. ist gemäß den in § 2, Absatz (a) und (b) dieser Anlage vorgesehen Bestimmungen ein Betrag der Beiträge der Vertragsparteien zurückzuzahlen oder ein Betrag zur Wiederherstellung des Restkapitals zu verwenden, und zwar so, daß der Betrag der noch nicht zurückgezahlten Beiträge dem Betrag des an den Fonds gezahlten, aber noch nicht wiederhergestellten Restkapitals entspricht.
a) Jeder Verzug in den Kreditrückzahlungen ist zur Hälfte von Restkapital und zur anderen Hälfte von den Vertragsparteien im Verhältnis der Höhe ihrer Beiträge zu tragen. Zu diesem Zwecke wird dem Restkapital eine Forderung zugeteilt, wobei das Restkapital bis zur Höhe dieser Forderung als wiederhergestellt gelten soll; ferner wird jeder Vertragspartei eine Forderung zugeteilt, wobei der Beitrag jeder Vertragspartei bis zur Höhe der ihr zugeteilten Forderung als zurückgezahlt gelten soll. Von der im Verzug befindlichen Vertragspartei geleistete Kreditrückzahlungen sind für Rückzahlungen auf diese Forderungen zu verwenden.
b) Soweit eine auf Grund dieses Paragraphen dem Restkapital oder einer Vertragspartei zugeteilten Forderung den an den Fonds gezahlten und noch nicht wiederhergestellten Betrag des Restkapitals oder den gezahlten und noch nicht zurückgezahlten Betrag des Beitrags dieser Vertragspartei überschreitet, ist ein Goldbetrag aus dem Restkapital dem Fonds durch Übertrag zur Verfügung zu stellen oder gegebenenfalls von der betreffenden Vertragspartei an den Fonds zu zahlen.
c) Sobald der Fonds nicht mehr besteht, sind etwaige auf Grund dieses Paragraphen zugeteilte Forderungen, soweit sie noch nicht zurückgezahlt sind, durch Forderungen gegen die im Verzug befindliche Vertragspartei zum ersetzten. Die Organisation wird einheitlichen Bedingungen für solche Forderungen festsetzen.
a) Jeder Verzug bei einer gemäß Artikel 12 des Abkommens oder auf Grund einer Entscheidung gemäß Artikel 16 Absatz (c) des Abkommens fälligen Zahlung an den Fonds ist, sobald der Fonds nicht mehr existiert, bis zur Höhe von US-$ 50,000.000 zur Hälfte vom Restkapital und zur anderen Hälfte von den Vertragsparteien im Verhältnis der Höhe ihrer Beiträge zu tragen.
b) Zu diesem Zwecke wird dem Restkapital eine Forderung gegen die im Verzug befindliche Vertragspartei zugeteilt, wobei das Restkapital bis zur Höhe dieser Forderungen als wiederhergestellt gelten soll; ferner wird jeder anderen Vertragspartei eine Forderung gegen die im Verzug befindliche Vertragspartei zugeteilt, wobei der Beitrag der ersten bis zur Höhe der ihr zugeteilten Forderung als zurückgezahlt gelten soll. Die Organisation wird einheitliche Bedingungen für solche Forderungen festsetzen.
c) Soweit eine auf Grund dieses Paragraphen dem Restkapital bzw. einer Vertragspartei zugeteilte Forderung, den an den Fonds gezahlten und noch nicht wiederhergestellten Betrag des Restkapitals bzw. den gezahlten und noch nicht zurückgezahlten Betrag des Beitrags der betreffenden Vertragspartei überschreitet, ist ein Goldbetrag aus dem Restkapital dem Fonds durch Übertrag zur Verfügung zu stellen oder gegebenenfalls von der betreffenden Vertragspartei an den Fonds zu zahlen.
d) Sobald der Fonds aufgehört hat zu bestehen, sind etwaige auf Grund von Artikel 12, Absatz (c) des Abkommens zugeteilte Forderungen durch Forderungen gegen die im Verzug befindliche Vertragspartei zu ersetzen. Die Organisation wird einheitlichen Bedingungen für solche Forderungen festsetzten.
An eine Vertragspartei, die eine vorgeschriebene Zahlung an den Fonds in Gold oder US-Dollar nicht geleistet hat, soll keine Rückzahlung auf Grund dieser Anlage erfolgen.
Der Betrag, um den nach der Beendigung des Abkommens oder gegebenenfalls nach der Durchführung der Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf das Abkommen endigt, die Einnahmen des Fonds aus den Zinsen höher sind als seine Ausgaben, ist zwischen dem Restkapital und den Vertragsparteien im Verhältnis der gemäß Artikel 4 Absatz (a) bis (c) und Absatz (d) des Abkommens an den Fonds geleisteten durchschnittlichen Zahlungen aufzuteilen.
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (b) und (c) dieses Paragraphen sind die zur Wiederherstellung des Restkapital verwendeten Beträge, ferner jeder Betrag dieses Kapitals, der dem Fonds gemäß den in Artikel 4, Absatz (c) des Abkommens vorgesehenen Bestimmungen noch nicht zur Verfügung gestellt wurde, sowie die gemäß § 3, Absatz 2 und § 8 dieser Anlage dem Restkapital zugeteilten Beträge unter die Mitgliedsländer der Organisation gemäß dem in Tabelle C festgelegten Schlüssel zu verteilen, wobei die Mitglieder bei jedem Vermögenswert anteilig in dem angegebenen Verhältnis zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke dieser Verteilung ist jeder Betrag, der dem Fonds nicht gemäß den in Artikel 4, Absatz (c) des Abkommens festgelegten Bestimmungen zur Verfügung gestellt wurde, dem Fonds zur Verfügung zu stellen.
TABELLE C
Anl. 1
Mitglieder der Organisation | Verhältnis-zahlen |
Belgien-Luxemburg ............................................... | 4.883 |
Dänemark ............................................................... | 2.224 |
Deutschland ........................................................... | 18.902 |
Frankreich .............................................................. | 1.146 |
Griechenland .......................................................... | 0.179 |
Irland ....................................................................... | 17.189 |
Island ...................................................................... | 5.088 |
Italien ...................................................................... | 10.278 |
Niederlande ............................................................. | 6.592 |
Norwegen ............................................................... | 2.295 |
Österreich ............................................................... | 4.252 |
Portugal .................................................................. | 0.804 |
Schweden ................................................................ | 1.172 |
Schweiz .................................................................. | - |
Türkei ..................................................................... | 1.507 |
Vereinigtes Königreich .......................................... | 23.489 |
100.000 |
b) Wenn jedoch ein Unterzeichner des Abkommens eine auf Grund des Abkommens oder eines von der Organisation gemäß des Abkommens gefaßten Beschlusses fällige Zahlung in Gold oder US-Dollar nicht leistet, soll er an der in diesem Paragraphen vorgesehenen Verteilung nicht teilnehmen, sofern die Organisation nicht anders entscheidet.
(c) Die Anwendungen der Bestimmungen in Absatz (a) und (b) dieses Paragraphen bedarf der Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die in Beratung mit der Organisation bestimmen kann, daß die in Absatz (a) dieses Paragraphen erwähnten Beträge zum Nutzen der Länder, die Vertragsparteien des Abkommens sind oder dies zu irgendeinem Zeitpunkt waren (und zwar für sie als einzelne Länder oder als Gruppe) gesondert zurückgestellt werden. Sollte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entscheiden, daß die Bestimmungen der Absätze (a) und (b) dieses Paragraphen keine Anwendung finden, so wird sie die Organisation innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieses Abkommens entsprechend benachrichtigen.
d) Die auf Grund von Absatz (a) und (b) oder von Absatz (c) dieses Paragraphen verteilten Beträge sollen dazu verwendet werden, die Aufrechterhaltung der Transferierbarkeit der europäischen Währungen zu erleichtern, die Liberalisierung des Handels der Mitgliedsländer der Organisation untereinander oder mit anderen Ländern zu fördern, die industrielle und landwirtschaftliche Produktion zu fördern und zur Erhaltung der inneren finanziellen Stabilität beizutragen.
e) Alle Forderungen der Vertragsparteien an den Fonds hinsichtlich der Verteilung von Restkapital sind gegen deren etwaige Schulden an den Fonds aufzurechnen, wobei die nächstfällige Schuldenrückzahlung zuerst aufzurechnen ist. Alle auf Grund dieser Aufrechnung einer Forderung nicht zugeteilten Beträge sind gemäß den in § 2 dieser Anlage vorgesehenen Bestimmungen zu verwenden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Abkommen nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 5. August 1955, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt bleibt.