a) Falls bilateralen Zahlungsabkommen, welche Kreditmargen vorsehen, aufrechterhalten bleiben oder zwischen zwei Vertragsparteien neu abgeschlossen werden, sind diese Abkommen der Organisation zu melden unter genauer Angabe ihrer Laufzeit und der in ihnen enthaltenen finanziellen Abmachungen, im besonderen der Höhe der Kreditgrenzen, der Verrechnungswährung und der für die Berechnung und die Abrechnung im Rahmen des vorliegenden Teils des Abkommens vereinbarten Wechselkurse. Die betreffenden Vertragsparteien haben der Organisation auch alle Änderungen zu melden, welche hinsichtlich der finanziellen Abmachungen vereinbart werden.
b) Die Organisation kann an die betreffenden Vertragsparteien Empfehlungen hinsichtlich einer Revision der Bestimmungen eines solchen bilateralen Abkommens richten, falls sie der Meinung ist, daß diese Bestimmungen das befriedigende Funktionieren des Abrechnungssystem beeinträchtigen könnten oder daß sie den in der Präambel dieses Abkommens angeführten Zielen zuwiderlaufen.
c) Falls solche Empfehlungen nicht berücksichtigt werden, kann die Organisation beschließen, daß Salden aus solchen Abkommen nicht in die Berechnung der bilateralen Forderungen und Schulden der betreffenden Vertragsparteien einbezogen werden dürfen. Falls jedoch in Mißachtung einer solchen Entscheidung der Organisation die in dieser Entscheidung erwähnten Salden in die Abrechnung gemäß Artikel 12 eingebracht worden sind, so hat die Vertragspartei, bei der durch die Einbeziehung dieser Salden die Netto-Forderungen erhöht oder die Netto-Schulden vermindert worden sind, an den Europäischen Fonds eine entsprechende Zahlung in US-Dollar zu leisten, und der Fonds leistet seinerseits eine entsprechende Zahlung in US-Dollar an die andere betroffene Vertragspartei.
d) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden auch Anwendung, falls ein Saldo, der in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz (a) (3) gemeldet wurde, die Kreditgrenze überschreitet, die in dem betreffenden bilateralen Zahlungsabkommen vorgesehenen und der Organisation in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz (a) dieses Artikels notifiziert wurde.
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