a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 19 hat der Rat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz c) bis f) dieses Artikels sowie Artikel 14, 31 und 32
1. werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens durch einvernehmlichen Beschluß aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten;
2. sind diese Entscheidungen des Rates für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich; vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 30, Absatz (e) (1) und in Artikel 33 Absatz (e) (1) verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt.
c) Die Zustimmung einer Vertragspartei ist nicht erforderlich für:
1. die Annahme eines Beschlusses dahingehend, daß ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 29 suspendiert wird;
2. Die Annahme eines Beschlusses, der während eines Zeitraumes gefaßt wird, in welchem die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei suspendiert ist; oder
3. die Annahme einer Empfehlung, daß ein bilaterales Zahlungsabkommen, dem diese Vertragspartei als Partei angehört, revidiert werden soll; oder die Annahme eines Beschlusses, daß der Saldo eines im Rahmen eines solchen Abkommens unterhaltenen Kontos bei der Berechnung ihrer bilateralen Forderungen und Schulden nicht berücksichtigt werden soll.
d) Die Zustimmung einer Vertragspartei, für welche die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens nicht mehr in Kraft sind, ist nicht erforderlich. Für die Annahme eines Beschlusses, der sich auf die Änderung oder Durchführung der Bestimmungen des Teiles II bezieht, mit Ausnahme von Absatz (c) des Artikels 12. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 14 Absatz (b) und (c) und Artikel 31 Absatz (b) ist ein solcher Beschluß für diese Vertragspartei nicht rechtsverbindlich.
e) Ratsentscheidungen, welche die Liquidation des Fonds betreffen, bedürfen eines einvernehmlichen Beschlusses aller Mitglieder der Organisation, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien dieses Abkommens waren, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten. Diese Entscheidungen sind rechtsverbindlich für alle Mitglieder der Organisation, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien dieses Abkommens waren.
f) Jede Ratsentscheidung auf Grund von Artikel 33 Absatz (b) oder (c) erfordert den einvernehmlichen Beschluß aller Mitglieder der Organisation mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.
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