a) Dieses Abkommen kann jederzeit durch Entscheidung der Organisation außer Kraft gesetzt werden.
b) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen jederzeit nach dem Ende des vierten seit seinem Inkrafttreten verflossenen Jahres außer Kraft, falls sich die Summe der Beiträge der Vertragsparteien auf weniger als 50 v. H. der Gesamtsumme der Beiträge belaufen sollte.
c) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, finden die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens keine Anwendung mehr, wenn die Summe der Beiträge der Vertragsparteien, auf welche die Bestimmungen des Teiles II Anwendung finden, sich auf weniger als 50 v. H. der Gesamtsumme der Beiträge belaufen sollte.
d) Für die Zwecke des Absatzes (b) und (c) dieses Artikels sind unter Beiträgen diejenigen Beträge zu verstehen, die durch Artikel 3 am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich derjenigen Vertragsparteien festgesetzt wurden, für die dieses Abkommen in Kraft tritt.
e) Bei Beendigung dieses Abkommens gilt, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 30, Absatz (e) folgendes:
1. die Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt, sind gegebenenfalls durchzuführen;
2. die Bestimmungen des Artikels 4, Absatz (b) bleiben in Kraft;
3. die vom Fonds gemäß Artikel 7 den Vertragsparteien gewährten und von diesen in Anspruch genommenen Kredite sind gemäß den bei der Kreditgewährung festgesetzten Bedingungen zurückzuzahlen;
4. vorbehaltlich eines allfälligen, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von der Organisation gefaßten Beschlusses bezüglich der Rückzahlung eines dem Fonds auf Grund des Artikels 7A gewährten Sonderkredites, ist der Fonds gemäß den Bestimmungen der Anlage dieses Abkommens, das für die Zwecke der Liquidierung bis zur Durchführung der Bestimmungen dieser Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens bildet, in Kraft bleibt, zu liquidieren.
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