a) Der im vorangehenden Artikel genannte Betrag von 113,037.000 Rechnungseinheiten wird auf dem Fonds in Gold, in US-Dollar oder in konvertierbaren Währungen dritter, nicht zu den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gehörenden Ländern übertragen, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt.
b) Die im vorangehenden Artikel genannten Forderungen in Höhe von 10,000.000 und 25,000.000 Rechnungseinheiten werden auf den Fonds übertragen, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt. Diese Forderungen sind mit jährlich drei v. H. zu verzinsen und an den Fonds in dreizehn gleichen Jahresraten in Gold zurückzuzahlen, wobei die erste Rate am Ende des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens fällig ist. Die fälligen Zinsen für die ersten zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt sind halbjährlich in Gold an den Fonds zu zahlen.
c) Die im vorangehenden Artikel genannte Betrag von US-$ 123,538.000 wird gemäß den Beschlüssen der Organisation dem Fonds insoweit zur Verfügung gestellt, als es notwendig ist, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der dem Fonds jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht, vorausgesetzt daß,
1. vor Leistung einer Zahlung aus diesem Betrag die Vertragsparteien auf ihre Beiträge einen Gesamtbetrag von 148,037.000 Rechnungseinheiten an den Fonds gezahlt haben, und daß
2. zum gleichen Zeitpunkt, zu dem eine solche Zahlung geleistet wird, die Vertragsparteien eine gleich große Zahlung auf ihre Beiträge leisten.
d) Die Beiträge der Vertragsparteien sind an den Fonds gemäß den Beschlüssen der Organisation insoweit zu zahlen, als es notwendig ist, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der ihm jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht. Die Zahlungen sind in Gold, und zwar im Verhältnis zur Höhe der einzelnen Beitragsverpflichtungen zu leisten. Die Organisation kann jedoch beschließen, daß
1. bestimmte Vertragsparteien im Hinblick auf ihre besondere Lage nicht zur Zahlung des gesamten Betrags oder eines Teiles davon aufgefordert werden, bevor die anderen Beiträge voll eingezahlt sind, wobei jeder solche Beschluß einer Überprüfung zu unterziehen ist, falls sich die Lage einer der betreffenden Vertragsparteien ändern sollte, dies mit der Maßgabe, daß die Beträge, deren Zahlung auf diese Weise aufgeschoben wird, insgesamt 56,850.000 Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen,
2. eine Vertragspartei, der durch den Fonds ein Kredit gewährt wurde, nicht zur Beteiligung an den Zahlungen an den Fonds zu dem Zwecke, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der Inanspruchnahme dieses Kredites ermöglicht, aufgefordert wird, wobei jedoch die Beträge, deren Zahlungen auf diese Weise aufgeschoben wird, dennoch vor den unter (1) genannten Beträgen an den Fonds zu zahlen sind.
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