a) Jede Vertragspartei wird, um die Schwankungen ihrer Währung zu begrenzen, An- und Verkaufskurse für Gold, US-Dollar oder eine andere Währung festsetzen und wird jeder anderen Vertragspartei und der Organisation die so festgesetzten Kurse mitteilen, welche für die in diesem Teil des Abkommens vorgesehenen Berechnungen und Zahlungsausgleiche zugrunde gelegt werden sollen.
b) Falls eine Vertragspartei einen einheitlichen Kurs für An- und Verkauf festsetzt, hat sie diesen Kurs gemäß den im vorstehenden Absatz enthaltenen Vorschriften zu notifizieren.
c) Die Verpflichtungen unter diesem Artikel entfallen für die Währung einer Vertragspartei, wenn für diese Währung von keiner Zentralbank einer anderen Vertragspartei An- und Verkaufskurse veröffentlicht werden.
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