a) Im Falle einer Änderung des von den Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzten Goldpreises oder einer Einschränkung der Goldkaufs- oder Goldverkaufspolitik der Währungsbehörden der Vereinigten Staaten gegenüber einer Vertragspartei,
1. haben die Vertragsparteien sobald wie möglich nach einer solchen Änderung oder Einschränkung die Beträge und Salden gemäß Artikel 11 Abschnitt (a) für den Zeitabschnitt vor dieser Änderung oder Beschränkung zu melden;
2. werden die bilateralen Forderungen und Schulden der Vertragsparteien unter Ausschluß der gemäß Artikel 11 Abschnitt (a) (1) gemeldeten Beträge für den der Änderungen oder Einschränkungen vorangehenden Zeitraum berechnet, und zwar auf der Basis des gemäß Artikel 9 notifizierten Verkaufskurses oder der gemäß Artikel 11 Abschnitt (b) (3) vereinbarten Kurse; die auf dieser Basis errechnete Forderung oder Schuld jeder Vertragspartei ist an dem von der Organisation bestimmten Wertstellungstag zu regeln, und zwar im Einklang mit den in Artikel 12 festgesetzten Bestimmungen;
3. die gemäß Artikel 11 Abschnitt (a) (1) gemeldeten Beträge, die in US-Dollar auf Grund der Ankaufskurse für den Zeitabschnitt vor einer solchen Änderung oder Einschränkung errechnet wurden, sollen auf Grund des Goldpreises (ausschließlich irgendeiner Kommissionsgebühr), der von den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum Zeitpunkt einer solchen Änderung oder Einschränkung festgesetzt war, in Gold umgerechnet werden; die dem Nettobetrag für jede Vertragspartei entsprechende Forderung oder Schuld ist an dem von der Organisation bestimmten Wertstellungstag in Gold auszugleichen; und
4. jeder Verzug bei einer auf Grund des vorstehenden Artikels zu leistende Zahlung gilt als Verzug einer Zahlung in US-Dollar gemäß Artikel 12.
b) Im Falle einer Änderung des von den Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzten Goldpreises
1. wird die Organisation sobald wie möglich nach dieser Änderung eine umfassende Überprüfung der Bestimmungen des vorliegenden Teiles des Abkommens durchführen, um zu entscheiden, welche Änderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen werden sollen, um der Änderung des Goldpreises Rechnung zu tragen;
2. kann eine solche Entscheidung nur mit der Zustimmung von Vertragsparteien getroffen werden, deren Beiträge sich insgesamt auf mindestens 50 v. H. des Gesamtbetrages der Beiträge im Sinne des Artikels 33 belaufen. Die Bestimmungen des vorliegenden Teils des Abkommens treten am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher diese Entscheidung getroffen wird, für eine Vertragspartei, die an dieser Entscheidung nicht mitwirkt, außer Kraft. Die Abrechnungen für diese Rechnungsperiode sind jedoch durchzuführen.
c) Im Falle einer Einschränkung im Goldankaufs- und Goldverkaufspolitik durch die Währungsbehörden der Vereinigten Staaten gegenüber irgendeiner Vertragspartei
1. wird die Organisation so bald wie möglich nach dieser Einschränkung eine umfassende Überprüfung der Bestimmungen des vorliegenden Teils des Abkommens durchführen, um über die Bedingungen zu entscheiden, unter welchen diese Bestimmungen nach der Einführung einer solchen Einschränkungen in Kraft bleiben können;
2. finden, wenn eine Vertragspartei an einer auf Grund des vorangehenden Unterabsatzes getroffenen Entscheidung der Organisation nicht mitwirkt, die Bestimmungen des vorliegenden Teils des Abkommens für diese Vertragspartei keine Anwendung mehr; sie bleiben jedoch unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 33, Absatz (c) zwischen den anderen Vertragsparteien zu den diesen festzulegenden Bedingungen in Kraft. Das Ausscheiden der betreffenden Vertragspartei wird vom Tag der Einschränkung an wirksam. Jedoch sind die im vorliegenden Absatz vorgesehenen Abrechnungen durchzuführen.
d) Falls eine Änderung oder Einschränkung im Sinne des vorliegenden Artikels stattgefunden hat und die Abrechnungen für die von dieser Änderung oder Einschränkung liegenden Rechnungsperiode noch nicht durchgeführt sind, werden die Berechnungen und der Ausgleich der Forderungen und Schulden für diese Abrechnungsperiode entsprechend den Bestimmungen des Absatzes (a) dieses Artikels durchgeführt.
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