a) Spätestens drei Monate vor Ablauf des ersten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verflossenen Jahres wird die Organisation unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14, Absatz (c) eine eingehende Untersuchung über die Durchführung der Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens vornehmen, um zu entscheiden, und zwar in Beratung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, unter welchen Bedingungen die Bestimmungen des Teiles II vom Ende des genannten Jahres an weiter in Kraft bleiben können.
b) Die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens finden mit Ablauf des ersten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verflossenen Jahres keine Anwendung mehr auf eine Vertragspartei, die an der gemäß Absatz (a) dieses Artikels von der Organisation getroffenen Entscheidung nicht mitwirkt. Jedoch werden die Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens auf die betreffende Vertragspartei nicht mehr angewendet werden, durchgeführt.
c) Für die anderen Vertragsparteien bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen in Artikel 33, Absatz (c) etwas anderes ergibt.
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