BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches WährungsabkommenAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date

a) Bei Beendigung dieses Abkommens bleibt der Fonds zum Zwecke seiner Liquidation bis zu dem Zeitpunkt bestehen, an dem die letzte Ratenzahlung aus den gemäß Artikel 7 des Abkommens gewährten Krediten fällig ist (die Rückzahlungen dieser Kredite – ausschließlich der gezahlten Zinsen – werden im folgenden „Kreditrückzahlungen“ genannt).

b) Sind bis zu diesem Zeitpunkt nicht alle Kreditrückzahlungen erfolgt, kann die Organisation beschließen, daß der Fonds bis spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte Kreditrückzahlung erfolgt, weiterbestehen soll. Diese Entscheidung ist im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu treffen, falls die letztere vorher das in § 9, Absatz (c) dieser Anlage vorgesehene Optionsrecht ausgeübt hat.

a) Die liquiden Vermögenswerte des Fonds bei Beendigung des Abkommens oder gegebenenfalls nach Abschluß der Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf das Abkommen endigt, sowie die den Kreditrückzahlungen entsprechenden Beträge, ferner die Beträge, die den Rückzahlungen entsprechen, die gemäß Artikel 4 Absatz (b) des Abkommens geleistet wurden, sowie die gemäß § 5, Absatz (b) und § 6, Absatz (c) dieser Anlage an den Fonds gezahlten oder ihm zur Verfügung gestellten Beträge sind zu verwenden für:

1. die Rückzahlungen der von den Vertragsparteien geleisteten Beiträge, und zwar im Verhältnis dieser Beiträge; sowie für

2. die Wiederherstellung der von der Europäischen Zahlungsunion auf den Fonds übertragenen und in Artikel 3 (a) des Abkommens erwähnten Beträge bis zur Höhe eines Gesamtbetrages im Gegenwert von US-$ 271,575.000 (im folgenden „Restkapital“ genannt).

b) Die Forderungen der Vertragsparteien bezüglich der Rückzahlung ihrer Beiträge gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Unterabsatzes sind gegen ihre etwaigen Schulden in Bezug auf Kreditrückzahlungen aufzurechnen, wobei die nächstfällige Kreditrückzahlung zuerst aufgerechnet wird.

c) Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Anlage soll für die Rückzahlung von Beiträgen jeweils der gleiche Betrag verwendet werden wie für die Wiederherstellung des Restkapitals.

Vor Leistungen einer Zahlung auf Grund von § 2

1. ist jeder gemäß Artikel 5 des Abkommens gesperrte und dem Fonds nicht wieder zur Verfügung gestellt Betrag zur Wiederherstellung des Restkapitals zu verwenden;

2. ist der Betrag, um den bis zur Beendigung des Abkommens oder gegebenenfalls bei Abschluß der Abrechnung für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf das Abkommen endigt, die an den Fonds gezahlten Zinsen und die Einnahmen des Fonds höher sind als die vom Fonds gezahlten Zinsen und die ihm entstandenen Ausgaben, zwischen dem Restkapital und den Vertragsparteien aufzuteilen im Verhältnis der gemäß Artikel 4, Absatz (a) bis (c) und Absatz (d) des Abkommens an den Fonds geleisteten durchschnittlichen Zahlungen, wobei die an jede Vertragspartei bereits geleisteten Zinszahlungen sowie die zu den Zinszahlungen im Verhältnis stehenden Beträge der Nettoeinnahmen des Fonds, deren Haftung als Restkapital ab dem Tage der Leistung jeder dieser Zinszahlungen vom Fonds vorausgesetzt wird, zu berücksichtigen sind; und schließlich

3. sind alle Beträge, für die auf Grund eines von der Organisation gemäß Artikel 4, Absatz (d) des Abkommens gefaßten Beschlusses Zahlungsaufschub besteht, gemäß den in § 2 Absatz (a) und (b) dieser Anlage für die Rückzahlung von Beiträgen festgelegten Bestimmungen zurückzuzahlen.

Auf Grund eines von der Organisation in den Abschlußphasen der Liquidation zu fassenden Beschlusses:

1. sind die in Artikel 4, Absatz (b) des Abkommens erwähnten Forderungen des Fonds dem Restkapital gutzuschreiben, das in Höhe des noch nicht an den Fonds gezahlten Betrages dieser Forderungen als wiederhergestellt gelten soll, sofern gleichzeitig ein gleich hoher Betrag der Beiträge der Vertragsparteien gemäß den in § 2, Absatz (a) und (b) dieser Anlage für die Rückzahlung von Beiträgen vorgesehenen Bestimmungen zurückgezahlt wird; und

2. ist gemäß den in § 2, Absatz (a) und (b) dieser Anlage vorgesehen Bestimmungen ein Betrag der Beiträge der Vertragsparteien zurückzuzahlen oder ein Betrag zur Wiederherstellung des Restkapitals zu verwenden, und zwar so, daß der Betrag der noch nicht zurückgezahlten Beiträge dem Betrag des an den Fonds gezahlten, aber noch nicht wiederhergestellten Restkapitals entspricht.

a) Jeder Verzug in den Kreditrückzahlungen ist zur Hälfte von Restkapital und zur anderen Hälfte von den Vertragsparteien im Verhältnis der Höhe ihrer Beiträge zu tragen. Zu diesem Zwecke wird dem Restkapital eine Forderung zugeteilt, wobei das Restkapital bis zur Höhe dieser Forderung als wiederhergestellt gelten soll; ferner wird jeder Vertragspartei eine Forderung zugeteilt, wobei der Beitrag jeder Vertragspartei bis zur Höhe der ihr zugeteilten Forderung als zurückgezahlt gelten soll. Von der im Verzug befindlichen Vertragspartei geleistete Kreditrückzahlungen sind für Rückzahlungen auf diese Forderungen zu verwenden.

b) Soweit eine auf Grund dieses Paragraphen dem Restkapital oder einer Vertragspartei zugeteilten Forderung den an den Fonds gezahlten und noch nicht wiederhergestellten Betrag des Restkapitals oder den gezahlten und noch nicht zurückgezahlten Betrag des Beitrags dieser Vertragspartei überschreitet, ist ein Goldbetrag aus dem Restkapital dem Fonds durch Übertrag zur Verfügung zu stellen oder gegebenenfalls von der betreffenden Vertragspartei an den Fonds zu zahlen.

c) Sobald der Fonds nicht mehr besteht, sind etwaige auf Grund dieses Paragraphen zugeteilte Forderungen, soweit sie noch nicht zurückgezahlt sind, durch Forderungen gegen die im Verzug befindliche Vertragspartei zum ersetzten. Die Organisation wird einheitlichen Bedingungen für solche Forderungen festsetzen.

a) Jeder Verzug bei einer gemäß Artikel 12 des Abkommens oder auf Grund einer Entscheidung gemäß Artikel 16 Absatz (c) des Abkommens fälligen Zahlung an den Fonds ist, sobald der Fonds nicht mehr existiert, bis zur Höhe von US-$ 50,000.000 zur Hälfte vom Restkapital und zur anderen Hälfte von den Vertragsparteien im Verhältnis der Höhe ihrer Beiträge zu tragen.

b) Zu diesem Zwecke wird dem Restkapital eine Forderung gegen die im Verzug befindliche Vertragspartei zugeteilt, wobei das Restkapital bis zur Höhe dieser Forderungen als wiederhergestellt gelten soll; ferner wird jeder anderen Vertragspartei eine Forderung gegen die im Verzug befindliche Vertragspartei zugeteilt, wobei der Beitrag der ersten bis zur Höhe der ihr zugeteilten Forderung als zurückgezahlt gelten soll. Die Organisation wird einheitliche Bedingungen für solche Forderungen festsetzen.

c) Soweit eine auf Grund dieses Paragraphen dem Restkapital bzw. einer Vertragspartei zugeteilte Forderung, den an den Fonds gezahlten und noch nicht wiederhergestellten Betrag des Restkapitals bzw. den gezahlten und noch nicht zurückgezahlten Betrag des Beitrags der betreffenden Vertragspartei überschreitet, ist ein Goldbetrag aus dem Restkapital dem Fonds durch Übertrag zur Verfügung zu stellen oder gegebenenfalls von der betreffenden Vertragspartei an den Fonds zu zahlen.

d) Sobald der Fonds aufgehört hat zu bestehen, sind etwaige auf Grund von Artikel 12, Absatz (c) des Abkommens zugeteilte Forderungen durch Forderungen gegen die im Verzug befindliche Vertragspartei zu ersetzen. Die Organisation wird einheitlichen Bedingungen für solche Forderungen festsetzten.

An eine Vertragspartei, die eine vorgeschriebene Zahlung an den Fonds in Gold oder US-Dollar nicht geleistet hat, soll keine Rückzahlung auf Grund dieser Anlage erfolgen.

Der Betrag, um den nach der Beendigung des Abkommens oder gegebenenfalls nach der Durchführung der Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf das Abkommen endigt, die Einnahmen des Fonds aus den Zinsen höher sind als seine Ausgaben, ist zwischen dem Restkapital und den Vertragsparteien im Verhältnis der gemäß Artikel 4 Absatz (a) bis (c) und Absatz (d) des Abkommens an den Fonds geleisteten durchschnittlichen Zahlungen aufzuteilen.

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (b) und (c) dieses Paragraphen sind die zur Wiederherstellung des Restkapital verwendeten Beträge, ferner jeder Betrag dieses Kapitals, der dem Fonds gemäß den in Artikel 4, Absatz (c) des Abkommens vorgesehenen Bestimmungen noch nicht zur Verfügung gestellt wurde, sowie die gemäß § 3, Absatz 2 und § 8 dieser Anlage dem Restkapital zugeteilten Beträge unter die Mitgliedsländer der Organisation gemäß dem in Tabelle C festgelegten Schlüssel zu verteilen, wobei die Mitglieder bei jedem Vermögenswert anteilig in dem angegebenen Verhältnis zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke dieser Verteilung ist jeder Betrag, der dem Fonds nicht gemäß den in Artikel 4, Absatz (c) des Abkommens festgelegten Bestimmungen zur Verfügung gestellt wurde, dem Fonds zur Verfügung zu stellen.

Mitglieder der Organisation Verhältnis-zahlen
Belgien-Luxemburg ............................................... 4.883
Dänemark ............................................................... 2.224
Deutschland ........................................................... 18.902
Frankreich .............................................................. 1.146
Griechenland .......................................................... 0.179
Irland ....................................................................... 17.189
Island ...................................................................... 5.088
Italien ...................................................................... 10.278
Niederlande ............................................................. 6.592
Norwegen ............................................................... 2.295
Österreich ............................................................... 4.252
Portugal .................................................................. 0.804
Schweden ................................................................ 1.172
Schweiz .................................................................. -
Türkei ..................................................................... 1.507
Vereinigtes Königreich .......................................... 23.489
100.000

b) Wenn jedoch ein Unterzeichner des Abkommens eine auf Grund des Abkommens oder eines von der Organisation gemäß des Abkommens gefaßten Beschlusses fällige Zahlung in Gold oder US-Dollar nicht leistet, soll er an der in diesem Paragraphen vorgesehenen Verteilung nicht teilnehmen, sofern die Organisation nicht anders entscheidet.

(c) Die Anwendungen der Bestimmungen in Absatz (a) und (b) dieses Paragraphen bedarf der Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die in Beratung mit der Organisation bestimmen kann, daß die in Absatz (a) dieses Paragraphen erwähnten Beträge zum Nutzen der Länder, die Vertragsparteien des Abkommens sind oder dies zu irgendeinem Zeitpunkt waren (und zwar für sie als einzelne Länder oder als Gruppe) gesondert zurückgestellt werden. Sollte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entscheiden, daß die Bestimmungen der Absätze (a) und (b) dieses Paragraphen keine Anwendung finden, so wird sie die Organisation innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieses Abkommens entsprechend benachrichtigen.

d) Die auf Grund von Absatz (a) und (b) oder von Absatz (c) dieses Paragraphen verteilten Beträge sollen dazu verwendet werden, die Aufrechterhaltung der Transferierbarkeit der europäischen Währungen zu erleichtern, die Liberalisierung des Handels der Mitgliedsländer der Organisation untereinander oder mit anderen Ländern zu fördern, die industrielle und landwirtschaftliche Produktion zu fördern und zur Erhaltung der inneren finanziellen Stabilität beizutragen.

e) Alle Forderungen der Vertragsparteien an den Fonds hinsichtlich der Verteilung von Restkapital sind gegen deren etwaige Schulden an den Fonds aufzurechnen, wobei die nächstfällige Schuldenrückzahlung zuerst aufzurechnen ist. Alle auf Grund dieser Aufrechnung einer Forderung nicht zugeteilten Beträge sind gemäß den in § 2 dieser Anlage vorgesehenen Bestimmungen zu verwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Abkommen nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 5. August 1955, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt bleibt.

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