a) Dieses Abkommen ist von den Unterzeichnern zu ratifizieren, die es zu diesem Zweck unverzüglich ihren verfassungsmäßig zuständigen Stellen vorlegen werden.
b) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der jede Hinterlegung allen Unterzeichnern anzeigen wird.
c) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden von allen Unterzeichnern hinterlegt sind und sofern
1. das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in Artikel 36, Absatz (c) jenes Abkommens außer Kraft gesetzt ist;
2. die in § 12A der Anlage B des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vorgesehenen Bestimmungen für den Transfer der in Artikel 3 Absatz (a) des vorliegenden Abkommens erwähnten Beträge erfüllt sind; und sofern
3. Signatare des vorliegenden Abkommens, deren Beiträge mindestens 50 Prozent des in Artikel 3 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge ausmachen, der Organisation vor der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion ihre Absicht zur Anwendung des vorliegenden Abkommens mitgeteilt haben.
d) Dieses Abkommen tritt jedoch nicht für einen Signatar in Kraft, für den das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vor seiner Beendigung außer Kraft getreten ist; der Beitrag dieses Signatars ist für Zwecke des Absatzes (c) dieses Artikels nicht in Betracht zu ziehen.
e) Genehmigen die verfassungsmäßig zuständigen Stellen eines Signatars die Ratifizierung dieses Abkommens nicht, so hat dieser Signatar die Organisation davon zu benachrichtigen; diese wird entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zu treffen sind, um das Inkrafttreten des Abkommens zu ermöglichen.
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