a) Das Direktorium soll aus höchstens sieben Mitgliedern bestehen, die der Rat aus einem Kreis von Persönlichkeiten ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt die Anwendung dieses Abkommens für eine Vertragspartei gemäß Artikel 30 oder 32, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, der gegenüber die Anwendung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 29 suspendiert ist, während der Dauer dieser Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wiederernannt werden.
b) Jedes Mitglied des Direktoriums bestimmt mit Genehmigung des Rates einen Stellvertreter. Ein Wechsel des Stellvertreters darf nur mit Genehmigung des Rates stattfinden. Die Stellvertreter können an des Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; sie üben die Funktionen der Mitglieder aus, falls diese an der Teilnahme verhindert sind.
c) Der Rat bestimmt jedes Jahr aus der Mitte der Mitglieder des Direktoriums einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
d) An den Sitzungen des Direktoriums kann ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ernannter Vertreter teilnehmen, der an den Beratungen, nicht aber an der Beschlußfassung mitzuwirken berechtigt ist. Er kann einen Stellvertreter ernennen, der an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen kann und die Funktion des Vertreters ausübt, falls er selbst an der Teilnehme verhindert ist.
e) Der Vorsitzende des Ausschusses für den Zahlungsverkehr im Rahmen der Organisation kann ebenfalls an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; er ist berechtigt, an den Beratungen, nicht aber an der Beschlußfassung mitzuwirken. Das Direktorium kann auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
f) Das Direktorium hat die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und übt zu diesem Zweck die Befugnisse aus, die ihm vom Rat übertragen werden. Die Tätigkeit ist gemäß den Entscheidungen des Rates auszuüben. Das Direktorium erstattet dem Rat über die Ausführung seiner Aufgaben in regelmäßigen Zeitabständen Bericht.
g) Die Beschlüsse des Direktoriums werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder, jedoch mit mindestens vier Stimmen, gefaßt. Die Beschlüsse des Direktoriums können vom Rat nur geändert werden, wenn sie den Vorschriften dieses Abkommens oder früherer Ratsentscheidungen zuwiderlaufen.
h) Die Beschlüsse des Direktoriums sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich, sofern und solange der Rat nicht eine Entscheidung auf Grund von Absatz (g) dieses Artikels trifft; vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 30, Absatz (e) (1), und in Artikel 33, Absatz (e) (1), verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 14 Absatz (a) und (b) und in Artikel 31, Absatz (b) sind jedoch die Beschlüsse des Direktoriums über die Durchführungen der Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens nicht rechtsverbindlich für eine Vertragspartei, für welche die Bestimmungen des Teiles II nicht mehr in Kraft sind.
i) Das Direktorium bestimmt seine Geschäftsordnung selbst.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise