a) Dieses Abkommen endigt für eine Vertragspartei, die aus der Organisation ausscheidet, an dem Tage, an dem ihr Ausscheiden wirksam wird, oder, falls die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens auf diese Vertragspartei Anwendung finden, mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, in der das Ausscheiden wirksam wird, sofern die Organisation nicht einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
b) Die Organisation kann dieses Abkommen unter von ihr festgesetzten Bedingungen für eine Vertragspartei beendigen, der gegenüber die Anwendungen dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikel 29, Absatz (a) oder (b) suspendiert ist.
c) Im Einvernehmen mit der Organisation und unter von dieser festgesetzten Bedingungen kann eine Vertragspartei diese Abkommen für sich selbst beendigen.
d) Nach dem 31. Dezember 1965 kann eine Vertragspartei dieses Abkommen für sich selbst beendigen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation die Kündigung mit Einjahresfrist mitteilt. Das Ausscheiden wird an dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsfrist abläuft, beziehungsweise, wenn die Bestimmungen des Teiles II dieses Abkommens auf die Vertragspartei Anwendung finden, mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, in der die Kündigungsfrist abläuft, vorausgesetzt, daß die betreffende Vertragspartei zu diesem Zeitpunkt allen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen ist. Der Generalsekretär hat allen Vertragsparteien vom Eingang jeder gemäß diesem Absatz ausgesprochenen Kündigung Kenntnis zu geben.
e) Wenn die Bestimmungen des Absatzes (a) oder (d) dieses Artikels Anwendung finden:
1. sind für die Anwendungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen im Hinblick auf die betreffende Vertragspartei endigt, gegebenenfalls durchzuführen;
2. bleiben die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz (b) in Kraft;
3. sind die vom Fonds an diese Vertragspartei gewährten und von ihr in Anspruch genommenen Kredite an dem Tage zurückzuzahlen, an dem dieses Abkommen für diese Vertragspartei endigt, und sollten die von der Organisation auf Grund von Artikel 7 gefaßten Beschlüsse hinsichtlich dieser Vertragspartei hinfällig sein; und
f) Die Bestimmungen von Absatz (e) (3) und (4) dieses Artikels finden jedoch auf eine Vertragspartei nicht Anwendung, falls vor dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen für diese Vertragspartei endigt, entweder die Organisation beschließt, dieses Abkommen zu beendigen, oder der Gesamtbetrag der Beiträge der Vertragsparteien, die keine Kündigung gemäß Absatz (d) dieses Artikels gegenüber der Organisation ausgesprochen haben, sich auf wenigen als 50 v. H. der Summe der Beiträge beläuft.
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