a) Jede Vertragspartei meldet am Ende jeder Periode, für die der Zahlungsausgleich erfolgt (im folgenden „Abrechnungsperiode“ genannt),
1. alle Währungsbeträge, die sie auf Grund des Artikels 10 während der vorangegangenen Abrechnungsperiode einer anderen Vertragspartei überlassen hat, und alle Währungsbeträge, die ihr von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt worden sind, soweit sie am Ende der Abrechnungsperiode, auf die sich der Zahlungsausgleich bezieht, noch nicht zurückgezahlt sind, wobei für die Zwecke des Zahlungsausgleichs auf Grund der Artikel 13, 14 (a) und (d) sowie 29 (b) in die zu meldenden Währungsbeträge alle Beträge in der betreffenden Währung oder in den betreffenden Währungen einzubeziehen sind, die am Ende der Abrechnungsperiode, auf die sich der Zahlungsausgleich bezieht, nicht zurückgezahlt sind;
2. Beträge, welche sie in der Währung jeder anderen Vertragspartei hält, soweit sie beabsichtigt, diese Beträge unter dem vorliegenden Abkommen abzurechnen; und
3. alle Salden auf einem Konto, welches auf Grund eines bilateralen Zahlungsabkommen unterhalten wird, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 gemeldet worden ist. Salden, die auf Grund dieses Unterabsatzes gemeldet werden, dürfen die Kreditgrenzen nicht überschreiten, die in dem betreffenden Zahlungsabkommen vorgesehen und gemäß Artikel 16 notifiziert sind.
b) Für die Berechnung der bilateralen Forderungen oder Schulden jeder Vertragspartei gegenüber jeder anderen Vertragspartei am Ende einer Abrechnungsperiode sind die auf Grund des Absatzes (a) dieses Artikels für die betreffende Abrechnungsperiode gemeldeten Beträge wie folgt in US-Dollar umzurechnen:
1. die in Absatz (a) (1) dieses Artikels genannten Beträge auf der Basis des gemäß Artikel 9 gemeldeten Ankaufkurses;
2. die in Absatz (a) (2) dieses Artikels genannten Beträge auf der Basis des gemäß Artikel 9 gemeldeten Verkaufskurses;
3. die in Absatz (a) (3) dieses Artikels genannten Salden auf der Basis des zwischen den betreffenden Vertragsparteien vereinbarten Kurses.
c) Wenn die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 9 notifizierten An- und Verkaufskurse im Verhältnis zum Gold oder zu einer anderen Währung als dem US-Dollar festgelegt sind, hat diese Vertragspartei auch die für die Zwecke der Berechnung und den Zahlungsausgleich gemäß diesem Teil des Abkommens zugrunde zu legende Preisrelation zwischen Gold oder der Währung, für die sie die An- und Verkaufskurse notifiziert hat, einerseits, und dem US-Dollar andererseits mitzuteilen.
d) Die Netto-Forderung oder –Schuld einer Vertragspartei am Ende einer Abrechnungsperiode ist gleich dem Differenzbetrag zwischen der Summe ihrer bilateralen Forderungen und der Summe ihrer bilateralen Schulden, die gemäß Absatz (b) dieses Artikels berechnet wurden.
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