BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches WährungsabkommenArt. 26

Art. 26

In Kraft seit 01. Februar 1960
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Die Bestimmungen der Artikel 3 (einschließlich Tabelle A), 4 d, 5 b, 7, 7 A, 9 bis 16 (einschließlich Tabelle B), 19, 24 und 28 bis 33 können durch Beschluß der Organisation abgeändert werden.

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