a) Die Netto-Forderung oder –Schuld jeder Vertragspartei am Ende jeder Abrechnungsperiode wird durch eine Zahlung in US-Dollar durch den Fonds oder an den Fonds abgedeckt, die entsprechenden bilateralen Forderungen und Schulden der Vertragsparteien werden ausgeglichen.
b) Der Wertstellungstag für den Zahlungsausgleich wird für jede Abrechnungsperiode gemäß den Beschlüssen der Organisation festgesetzt.
c) Falls bei einer Zahlung in US-Dollar, die gemäß diesem Artikel dem Fonds gegenüber fällig ist, ein Verzug eintritt, so ist der Ausfall, sofern durch den Zahlungsverzug die Gesamtsumme der dem Fonds auf Grund dieses Artikels geschuldeten und nicht gezahlten Beträge US-$ 50 Millionen übersteigt, von denjenigen Vertragsparteien zu tragen, die in der betreffenden Abrechnungsperiode bilaterale Forderungen gegenüber der in Zahlungsverzug geratenen Vertragspartei haben, und zwar im Verhältnis zur Höhe dieser bilateralen Forderungen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Vertragsparteien an den Fonds Zahlungen in US-Dollar zu leisten und erhalten dafür Forderungen an den Fonds in gleicher Höhe; wenn die in Zahlungsverzug geratene Vertragspartei Zahlungen auf Grund dieses Artikels an den Fonds vornimmt, wird der Fonds Rückzahlungen auf die genannten Forderungen im Verhältnis zur Höhe der Ansprüche vornehmen.
d) Die Schulden der Vertragsparteien gegenüber dem Fonds, die sich auf Grund dieses Artikels aus dem Verzug bei einer in US-Dollar an den Fonds zu leistenden Zahlungen ergeben, sowie alle Schulden des Fonds gegenüber den Vertragsparteien, die sich aus der Anwendung von Abschnitt (c) dieses Artikels ergeben, werden in Rechnungseinheiten ausgedrückt.
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