a) Jede Vertragspartei soll einer anderen Vertragspartei auf Verlangen in der Zeit zwischen den in Artikel 12 vorgesehenen Abrechnungsterminen Beträge in ihrer Währung zur Verfügung stellen, ohne einen Ausgleich in Gold oder in der Währung eines dritten Landes zu fordern.
b) Eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund dieses Artikels anderen Vertragspartei Währungsbeträge zur Verfugung zu stellen, die insgesamt den Gegenwert des in Tabelle B für die erste Vertragspartei angeführten Betrages überschreiten; auch ist keine Vertragspartei berechtigt, auf Grund dieses Artikels von anderen Vertragsparteien die Zurverfügungsstellung von Währungsbeträgen zu verlangen, die insgesamt den für die erste Vertragspartei in Tabelle B angeführten Betrag überschreiten.
| Vertragsschließende Parteien | Betrag (in Mio. US-$) |
| Belgien-Luxemburg ............................................... | 20 |
| Dänemark ............................................................... | 12 |
| Deutschland ........................................................... | 30 |
| Frankreich .............................................................. | 32 |
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