a) Der im vorangehenden Artikel 4 ganz oder teilweise gezahlten Beträge vom Fonds nicht mehr benötigt werden, können sie auf Beschluß der Organisation zurückgezahlt oder auf einem Sonderkonto des Fonds gesperrt werden.
b) Rückzahlungen gemäß einem Beschluß der Organisation sind an die Vertragsparteien in Gold im Verhältnis zu der Höhe ihrer Beitragszahlungen vorzunehmen. Die Rückzahlung von Beiträgen, deren Zahlung durch einen auf Grund von Artikel 4 Absatz (d) gefaßten Beschluß aufgeschoben war, soll jedoch vor der Rückzahlung der anderen Beiträge erfolgen. Auf Grund dieses Artikels zurückgezahlte Beträge können gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 wieder abgerufen werden.
c) Ein Betrag in gleicher Höhe wie jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung ist auf einem Sonderkonto des Fonds zu sperren, als sich diese Rückzahlung auf Beiträge bezieht, auf deren Zahlung in Artikel 4 Abs. c, des Abkommens Bezug genommen wird.
d) Die auf Grund des vorangehenden Absatzes gesperrten Beträge dürften für die Zwecke des Abkommens nicht vor dessen Beendigung verwendet werden. Sollten jedoch die Vertragsparteien wieder aufgefordert werden, Zahlungen auf ihre Beiträge zu leisten, dann sind diese Beiträge in der gleichen Höhe, in der Zahlungen geleistet werden, dem Fonds erneut zur Verfügung zu stellen. Solange nicht alle gesperrten Beträge dem Fonds erneut zur Verfügung gestellt worden sind, können aus dem im Artikel 3 genannten Betrag von US-$ 123,538.000 keine weiteren Zahlungen an den Fonds erfolgen.
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