BundesrechtInternationale VerträgeVollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

In Kraft seit 01. Dezember 1986
Up-to-date

Art. 1

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Allgemeiner Grundsatz

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig Entscheidungen in Strafsachen zu vollziehen, mit denen von dem Gericht eines Vertragsstaats über einen Angehörigen des anderen Vertragsstaats eine Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme (Art. 29) rechtskräftig verhängt worden ist.

(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Hiedurch wird jedoch das Recht desjenigen Staates, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.

Art. 2

Recht des Verurteilten

Artikel 2

Art. 2

Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 1 anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.

Art. 3

Wohnsitz, Aufenthalt

Artikel 3

Art. 3

Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 4

Beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit

Artikel 4

Art. 4

Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Art. 5

Politische strafbare Handlungen

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaats eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.

Art. 6

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Art. 6

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Art. 7

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

Art. 7

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen wird die Vollziehung auch übernommen, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaats gerichtlich strafbar wäre.

(2) Die Übernahme der Vollziehung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Monopolen oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des Urteilsstaats vorsieht.

(3) Im Falle einer im Abs. 1 nicht genannten, nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich fiskalischen strafbaren Handlung kann die Übernahme der Vollziehung abgelehnt werden.

Art. 8

Verjährung

Artikel 8

Art. 8

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Art. 9

Ausnahmegerichte

Artikel 9

Art. 9

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

Art. 10

Abwesenheitsurteile

Artikel 10

Art. 10

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.

Art. 11

Ne bis in idem

Artikel 11

Art. 11

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

Art. 12

Ordre public

Artikel 12

Art. 12

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaats seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.

Art. 13

Mangel des Vollziehungsinteresses

Artikel 13

Art. 13

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet. Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie nach dem Recht des Urteilsstaats spätestens aufzuheben ist.

Art. 14

Zustimmung des Verurteilten

Artikel 14

Art. 14

(1) Die Vollziehung im Vollstreckungsstaat kann nur stattfinden, wenn der Verurteilte zugestimmt hat.

(2) Ist der Verurteilte zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht fähig, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen.

Art. 15

TEIL II

ÜBERNAHME UND WIRKUNGEN DER VOLLZIEHUNG

Art. 15

Vollstreckungsersuchen

Artikel 15

Art. 15

Sind nach Ansicht des Urteilsstaats die Voraussetzungen für eine Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts den Vollstreckungsstaat um die Übernahme der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ersuchen.

Art. 16

Bewilligung

Artikel 16

Art. 16

Auf Grund eines Ersuchens nach Art. 15, dem die in Art. 24 bezeichneten Unterlagen anzuschließen sind, verständigt der Vollstreckungsstaat den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

Art. 17

Durchführung der Vollziehung

Artikel 17

Art. 17

(1) Im Falle einer Annahme des Ersuchens nach Art. 15 setzt das Gericht des Vollstreckungsstaats die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme in der gleichen Art und Dauer fest, wie sie im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist. Ist diese jedoch nach Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so wird er sie an die nach seinem Recht für eine strafbare Handlung derselben Art vorgesehene Strafe oder vorbeugende Maßnahme anpassen. Sie muß ihrer Art und Dauer nach soweit wie möglich der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme entsprechen, wie sie durch die zu vollziehende Entscheidung verhängt worden ist. In jedem Fall ist der Vollstreckungsstaat an die Tatsachenfeststellungen gebunden, die der im Urteilsstaat getroffenen Entscheidung zugrunde liegen.

(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt werden als im Falle der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.

(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaats betreffend die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet, sofern das Recht des Vollstreckungsstaats dem nicht entgegensteht.

(4) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze eingerechnet.

Art. 18

Strafteilung

Artikel 18

Art. 18

Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaats im Rahmen des Verfahrens nach Art. 17 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt.

Art. 19

Wirkungen der Vollziehung

Artikel 19

Art. 19

(1) Ist zur Geltung eines ausländischen Urteiles nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Vereinbarung erforderlich, so knüpfen sich bei Übernahme der Vollziehung an die Entscheidung des Urteilsstaats im Vollstreckungsstaat dieselben Rechtswirkungen wie an die strafgerichtlichen Entscheidungen dieses Staates.

(2) Ist dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung stattgegeben worden, so wird der Urteilsstaat den Verurteilten so bald wie möglich in den Vollstreckungsstaat überstellen. Ist die Überstellung erfolgt oder befindet sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat, so haben weitere Vollstreckungsmaßnahmen im Urteilsstaat zu unterbleiben.

(3) Entzieht sich der Verurteile der Vollziehung im Vollstreckungsstaat, so erlangt der Urteilsstaat das Recht auf Vollziehung des Strafrestes wieder.

(4) Das Recht des Urteilsstaats auf Vollziehung erlischt endgültig, wenn der Verurteilte die Strafe oder vorbeugende Maßnahme verbüßt hat oder sie ihm endgültig nachgesehen worden ist.

(5) Ist im Vollstreckungsstaat gegen den Verurteilten wegen der dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung zugrunde liegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so stellt dieser Staat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zu Verfolgung wieder, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung entzieht. Der Vollstreckungsstaat stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollzogen oder ihre Vollziehung endgültig nachgesehen worden ist.

Art. 20

Gnadenmaßnahmen, Amnestien,Wiederaufnahmen

Artikel 20

Art. 20

(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaats, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung über einen Gnadenerweis wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des Urteilsstaats, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.

(2) Sowohl die vom Urteilsstaat als auch die vom Vollstreckungsstaat ergriffenen Amnestien wirken zugunsten des Verurteilten.

(3) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

Art. 21

Mitteilungen

Artikel 21

Art. 21

(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat von der Beendigung der Vollziehung.

Art. 22

Überstellung, Durchbeförderung

Artikel 22

Art. 22

(1) Auf die Überstellung eines Verurteilten in den Vollstreckungsstaat sind die Art. 21 und 22 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 *) sinngemäß anzuwenden.

(2) Soll ein Verurteilter aus einem Vertragsstaat durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaat zur Vollziehung einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme befördert werden, so ist hiefür Art. 29 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß anzuwenden.

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1976

Art. 23

Spezialität

Artikel 23

Art. 23

(1) Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses Vertrages in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung nicht bezieht, oder aus einem anderen vor seiner Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,

1. wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung, Auslieferung oder Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;

2. wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß anzuwenden.

Art. 24

TEIL III

VERFAHREN

Art. 24

Ersuchen und Unterlagen

Artikel 24

Art. 24

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen:

1. eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils;

2. eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;

3. möglichst genaue Angaben über den Verurteilten, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;

4. eine Bestätigung über die anzurechnenden Haftzeiten;

5. ein mit dem Verurteilten aufgenommenes Protokoll, aus dem sich seine Zustimmung ergibt;

6. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.

Art. 25

Ergänzung des Ersuchens

Artikel 25

Art. 25

Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.

Art. 26

Geschäftsweg

Artikel 26

Art. 26

Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizminister der Ungarischen Volksrepublik andererseits statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

Art. 27

Sprache, Legalisierung

Artikel 27

Art. 27

Die Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag sowie beizufügende Unterlagen bedürfen keiner Übersetzung und Legalisierung.

Art. 28

Kosten

Artikel 28

Art. 28

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung eines Verurteilten im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.

Art. 29

Definitionen

Artikel 29

Art. 29

Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahmen”:

1. in der Republik Österreich die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter;

2. in der Ungarischen Volksrepublik die Zwangsheilbehandlung, die Zwangsheilung der Alkoholiker und die Sicherungsverwahrung.

Art. 30

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Art. 30

Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen Übereinkommen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 31

Art. 31

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht.

Artikel 32

Art. 32

Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind.

Artikel 33

Art. 33

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

GESCHEHEN zu Wien, am 6. Mai 1985 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.