Definitionen
Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahmen”:
1. in der Republik Österreich die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter;
2. in der Ungarischen Volksrepublik die Zwangsheilbehandlung, die Zwangsheilung der Alkoholiker und die Sicherungsverwahrung.
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