BundesrechtInternationale VerträgeVollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. Dezember 1986
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Ausnahmegerichte

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

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