Strafteilung
Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaats im Rahmen des Verfahrens nach Art. 17 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise