Überstellung, Durchbeförderung
(1) Auf die Überstellung eines Verurteilten in den Vollstreckungsstaat sind die Art. 21 und 22 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 *) sinngemäß anzuwenden.
(2) Soll ein Verurteilter aus einem Vertragsstaat durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaat zur Vollziehung einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme befördert werden, so ist hiefür Art. 29 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß anzuwenden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1976
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