Politische strafbare Handlungen
(1) Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaats eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.
(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.
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