Wirkungen der Vollziehung
(1) Ist zur Geltung eines ausländischen Urteiles nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Vereinbarung erforderlich, so knüpfen sich bei Übernahme der Vollziehung an die Entscheidung des Urteilsstaats im Vollstreckungsstaat dieselben Rechtswirkungen wie an die strafgerichtlichen Entscheidungen dieses Staates.
(2) Ist dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung stattgegeben worden, so wird der Urteilsstaat den Verurteilten so bald wie möglich in den Vollstreckungsstaat überstellen. Ist die Überstellung erfolgt oder befindet sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat, so haben weitere Vollstreckungsmaßnahmen im Urteilsstaat zu unterbleiben.
(3) Entzieht sich der Verurteile der Vollziehung im Vollstreckungsstaat, so erlangt der Urteilsstaat das Recht auf Vollziehung des Strafrestes wieder.
(4) Das Recht des Urteilsstaats auf Vollziehung erlischt endgültig, wenn der Verurteilte die Strafe oder vorbeugende Maßnahme verbüßt hat oder sie ihm endgültig nachgesehen worden ist.
(5) Ist im Vollstreckungsstaat gegen den Verurteilten wegen der dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung zugrunde liegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so stellt dieser Staat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zu Verfolgung wieder, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung entzieht. Der Vollstreckungsstaat stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollzogen oder ihre Vollziehung endgültig nachgesehen worden ist.
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