Durchführung der Vollziehung
(1) Im Falle einer Annahme des Ersuchens nach Art. 15 setzt das Gericht des Vollstreckungsstaats die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme in der gleichen Art und Dauer fest, wie sie im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist. Ist diese jedoch nach Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so wird er sie an die nach seinem Recht für eine strafbare Handlung derselben Art vorgesehene Strafe oder vorbeugende Maßnahme anpassen. Sie muß ihrer Art und Dauer nach soweit wie möglich der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme entsprechen, wie sie durch die zu vollziehende Entscheidung verhängt worden ist. In jedem Fall ist der Vollstreckungsstaat an die Tatsachenfeststellungen gebunden, die der im Urteilsstaat getroffenen Entscheidung zugrunde liegen.
(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt werden als im Falle der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.
(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaats betreffend die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet, sofern das Recht des Vollstreckungsstaats dem nicht entgegensteht.
(4) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze eingerechnet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise