Zustimmung des Verurteilten
(1) Die Vollziehung im Vollstreckungsstaat kann nur stattfinden, wenn der Verurteilte zugestimmt hat.
(2) Ist der Verurteilte zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht fähig, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen.
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