TEIL I
Allgemeiner Grundsatz
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig Entscheidungen in Strafsachen zu vollziehen, mit denen von dem Gericht eines Vertragsstaats über einen Angehörigen des anderen Vertragsstaats eine Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme (Art. 29) rechtskräftig verhängt worden ist.
(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Hiedurch wird jedoch das Recht desjenigen Staates, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.
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