BundesrechtInternationale VerträgeVollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. Dezember 1986
Up-to-date

Ordre public

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaats seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden