Art. 12 — Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Rückverweise
Ordre public
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaats seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden