TEIL II
Vollstreckungsersuchen
Sind nach Ansicht des Urteilsstaats die Voraussetzungen für eine Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts den Vollstreckungsstaat um die Übernahme der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ersuchen.
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