Spezialität
(1) Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses Vertrages in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung nicht bezieht, oder aus einem anderen vor seiner Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,
1. wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung, Auslieferung oder Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;
2. wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.
(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß anzuwenden.
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