Gnadenmaßnahmen, Amnestien,Wiederaufnahmen
(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaats, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung über einen Gnadenerweis wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des Urteilsstaats, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
(2) Sowohl die vom Urteilsstaat als auch die vom Vollstreckungsstaat ergriffenen Amnestien wirken zugunsten des Verurteilten.
(3) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
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