Fiskalische strafbare Handlungen
(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen wird die Vollziehung auch übernommen, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaats gerichtlich strafbar wäre.
(2) Die Übernahme der Vollziehung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Monopolen oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des Urteilsstaats vorsieht.
(3) Im Falle einer im Abs. 1 nicht genannten, nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich fiskalischen strafbaren Handlung kann die Übernahme der Vollziehung abgelehnt werden.
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