Mangel des Vollziehungsinteresses
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet. Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie nach dem Recht des Urteilsstaats spätestens aufzuheben ist.
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