JudikaturOGH

5Ob54/14y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Tarmann Prentner und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Prader Ortner Rechtsanwälte GesbR in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen restlich 34.678,24 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2014, GZ 1 R 168/13k-67, womit über Berufung beider Parteien das Endurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juni 2013, GZ 66 Cg 187/10t 56, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt soweit in dritter Instanz noch von Relevanz vom Beklagten die Rückzahlung eines am 11. 5. 2000 zugezählten Darlehens in Höhe von 29.578,24 EUR sA und eines am 12. 5. 2003 zugezählten Darlehens in Höhe von 5.100 EUR sA.

Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 34.678,24 EUR samt näher bezeichneter Zinsen in gleichbleibenden monatlichen Raten á 300 EUR beginnend mit 1. Juli 2015, wies das auf sofortige Fälligkeit des Klagebegehrens abzielende Mehrbegehren des Klägers (rechtskräftig) ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen das Berufungsurteil unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Dem Obersten Gerichtshof kommt in dieser Sache derzeit keine Entscheidungskompetenz zu.

Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO wie hier für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird (RIS Justiz RS0109623).

Im hier zu beurteilenden Fall sind Verfahrensgegenstand zwei zu verschiedenen Zeitpunkten und schon nach dem Vorbringen des Klägers aufgrund verschiedener Verträge zugezählte Darlehen. Eine Zusammenrechnung der Darlehensbeträge iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN hat somit nicht stattzufinden (RIS Justiz RS0037905 [T3]). Daraus folgt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich beider Darlehensbeträge zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt.

Der Rechtsmittelschriftsatz war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5]).

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