Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. E*, und 3. W*, alle vertreten durch Mag. Stefan Aberer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Rente (Streitwert: 52.840,44 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 1 R 145/25w-158, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Ehemann der Klägerin verstarb am 13. 11. 2019 bei einem Verkehrsunfall.
[2] Die Klägerin begehrt eine Rente von 1.467,79 EUR sA. Aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes habe sie einen Unterhalt von 996,86 EUR monatlich bezogen. Darüber hinaus habe ihr Ehemann im Haushalt und Garten monatliche Arbeitsleistungen im Wert von 2.340 EUR erbracht. Der sich daraus ergebende Ersatzanspruch sei auf sie und die beiden Töchter nach Köpfen aufzuteilen, doch hätten die Töchter ihre Ersatzansprüche an sie zum Inkasso abgetreten. Dies ergebe unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % und ihrer Witwenpension von 1.034,86 EUR monatlich den eingeklagten Rentenbetrag.
[3] Das Berufungsgericht verpflichtet die Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 16,67 EUR, wies das Rentenmehrbegehren von 1.451,12 EUR ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[4] Die Klägerin erhob gegen den klagsabweisenden Teil der Entscheidung eine außerordentliche Revision , die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[5] Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Rechtslage:
[6]1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, nach § 508 ZPO einen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen.
[7]2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, können diese gemeinsam bewertet werden, wenn die Voraussetzungen einer Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN erfüllt sind ( RS0042741 ; RS0053096 ). Demnach sind mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang kann sich daraus ergeben, dass die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RS0037905). Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, wie etwa Ansprüche mehrerer Geschädigter aus dem selben Unfallereignis, die einem Einzelnen abgetreten wurden, sind aber nicht zusammenzurechnen (RS0042882).
[8]3. Nach dem Vorbringen der Klägerin haben ihr ihre beiden Töchter unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote jeweils einen Rentenanspruch von 585 EUR monatlich abgetreten, welche sie nunmehr geltend macht. Nach § 58 Abs 1 JN sind diese Begehren mit dem Dreifachen der Jahresleistung, sohin mit jeweils 21.060 EUR zu bewerten. Das eigene Schadenersatzbegehren der Klägerin beläuft sich damit auf 297,79 EUR monatlich und ist sohin mit 10.720,44 EUR zu bewerten.
[9] 4. Der jeweilige Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel wäre daher nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).
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