JudikaturOGH

6Ob81/12y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** F*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P***** L*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 5. März 2012, GZ 1 R 44/12x 23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 2. Dezember 2011, GZ 8 C 80/11z 18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt , seine Entscheidung um einen Ausspruch nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Streitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt zwar (auch) dann vor, wenn beim Streit über eine „Räumung“ (wenn auch nur als Vorfrage) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden, also zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht oder entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits wirksam beendet wurde, etwa durch eine außergerichtliche Kündigung (jüngst 6 Ob 75/12s). Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch nach dem maßgeblichen Vorbringen der Klägerin das ursprünglich zwischen deren verstorbener Mutter und dem Beklagten abgeschlossene Bestandverhältnis mit 30. 6. 2010 einvernehmlich beendet; dies entspricht im Übrigen auch dem Standpunkt des Beklagten und den Feststellungen der Vorinstanzen. Strittig ist zwischen den Parteien vielmehr der Abschluss eines Kaufvertrags zwischen ihnen im Juli 2010; der Beklagte verweigert im Hinblick darauf die Räumung des ursprünglichen Bestandobjekts, die Klägerin behauptet titellose Benützung.

Damit liegt aber keine privilegierte Bestandstreitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 JN vor, weshalb das Berufungsgericht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen gehabt hätte. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben. Sollte es den Entscheidungsgegenstand zwar mit einem 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigenden Betrag bewerten, wird es zugleich auch eine Entscheidung nach § 508 ZPO zu treffen haben.

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