Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, geboren am *, vertreten durch Dr. Anton Cuber, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C*, geboren am *, vertreten durch Dr. Martin Divitschek, Mag. Wolfgang Sieder und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 60.182,33 EUR sA, im Verfahren über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei (Revisionsinteresse 21.372,21 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. November 2025, GZ 4 R 144/25s 24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Juni 2025, GZ 31 Cg 117/23f 19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von 60.182,33 EUR sA.
[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 21.372,21 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
[3] Das nur vom Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils angerufene Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[4]Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Beklagten, nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch das Erstgericht verbunden mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO. Das Erstgericht legte den Rechtsmittelschriftsatz des Beklagten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
[5] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel derzeit nicht zuständig. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
[6]1. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, wenn der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
[7]2. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109623).
[8] Hier hat der Beklagte in seinem verbesserten Rechtsmittelschriftsatz aber ohnehin den erkennbar an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision gestellt.
[9] 3. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
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