3Ob112/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Jilek Reif Rechtsanwälte GmbH in Leoben, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen § 35 EO, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 15. Mai 2025, GZ 2 R 230/24h 11.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte begehrt im Titelverfahren zu 13 C 11/20h des Erstgerichts vom Kläger unter anderem Rechnungslegung und darauf aufbauend die Erhöhung ihres nachehelichen Unterhalts.
[2] Im Titelverfahren wurde der Kläger mit insofern in Rechtskraft erwachsenem Teilurteil des Erstgerichts vom (richtig:) 25. Oktober 2022 schuldig erkannt, der Beklagten für die Jahre 2017 bis 2021 Rechnung über seine Einkünfte und E rträgnisse aus Vermögen zu legen sowie einen Eid zu leiste n, dass seine Angaben vollständig sind.
[3] Aufgrund dieses Titels führt die Beklagte als Betreibende Exekution nach § 354 EO zur Erzwingung der Rechnungslegung.
[4] Der Kläger begehrt mit seiner Oppositionsklage, den betriebenen Anspruch für erloschen zu erklären, weil er seinen Verpflichtungen aus dem Titel bereits nachgekommen sei.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[6] Das Berufungsgericht erklärte den Anspruch dagegen für teilweise erloschen und die ordentliche Revision für nicht zulässig. Ein Bewertungsausspruch unterblieb unter Verweis darauf, dass sich der Streitwert der Oppositionsklage nach dem Wert des betriebenen Anspruchs richte und dieser von der Beklagten im Titelverfahren mit 500 EUR für jedes Jahr der begehrten Rechnungslegung angegeben worden sei.
[7] Die dagegen erhobene „ außerordentliche Revision “ der Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
[9] 1. Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich zwar nach dem Wert des betriebenen Anspruchs ( RS0001623 [T4]; 3 Ob 84/22g Rz 7). Uneingeschränkt gilt das aber nur für betriebene Geldforderungen ( RS0001618 ; RS0001622 ). Die Aussage, dass bei einer Oppositionsklage die Bewertung des Entscheidungsgegenstands jedenfalls entfallen könne (vgl 3 Ob 82/21m Rz 12; 3 Ob 120/20y Rz 7), bezieht sich demgemäß auch nur auf diesen Fall ( 3 Ob 31/03k ; RS0001623 [T3]). Bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand hat dagege n eine Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen, wenn eine solche im Titelverfahren – etwa weil der Titel ohne Anfechtung rechtskräftig wurde – unterblieben ist (3 Ob 154/11k Pkt 3.1. = RS0127386 ).
[10] 2. Der von der Beklagten betriebene Anspruch auf Rechnungslegung bildet einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (vgl 7 Ob 134/24t Rz 7; 3 Ob 7/20f ). Da dieser Anspruch im Titelverfahren nicht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bewertet wurde, weil der Titel (das erstinstanzliche Urteil) insoweit unbekämpft blieb, hätte das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch vornehmen müssen. Dieser Ausspruch kann auch weder durch die im Titelverfahren noch die im Oppositionsverfahren vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN ersetzt werden (vgl 3 Ob 97/25y Rz 6 ; RS0042296 ).
[11] 3. Der unterlassene Bewertungsausspruch ist somit vom Berufungsgericht nachzutragen ( RS0041371 ; RS0007073 ). Da hier kein Fall des § 502 Abs 4 oder Abs 5 ZPO vorliegt (vgl 7 Ob 132/24y vom 23. September 2024 Rz 6, 8) und der betriebene Anspruch einheitlich – und nicht getrennt nach Jahren – zu bewerten ist, ergeben sich dabei folgende Varianten:
[12] 3.1. Sollte sich das Berufungsgericht an der von der Beklagten im Titelverfahren angegebenen Bewertung des Streitgegenstands, an die es nicht gebunden ist (RS0042617; RS0043252 ), orientieren und eine 5.000 EUR nicht übersteigende Bewertung vornehmen, wäre die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
[13] 3.2. Kommt das Berufungsgericht hingegen zum Ergebnis, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, wäre die Entscheidung nur im Wege eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO anfechtbar. In diesem Fall wäre das Rechtsmittel als ein solcher – allenfalls verbesserungsbedürftiger ( RS0109501 [T12]; RS0109623 [T2, T4, T8]; RS0109620 [insb T2]) – Abänderungsantrag zu werten (vgl RS0109623 ; 3 Ob 6/25s Rz 5) und darüber gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu entscheiden.
[14] 3.3. So fern das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten sollte, wäre das Rechtsmittel neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 3 ZPO).