JudikaturOGH

1Ob112/25i – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, wegen Zuhaltung des Mietvertrags, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. Juni 2025, GZ 5 R 37/25k-27, mit dem der Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs gemäß § 508 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin als Mieterin begehrte vom Beklagten als Vermieter die Sanierung diverser Mängel am Bestandobjekt.

[2] Da zur Tagsatzung am 19. 9. 2024 für den Beklagten niemand erschien, erließ das Erstgericht über Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil.

[3] Nachdem es am 15. 1. 2025 einen (ersten) Antrag des Beklagten vom 17. 10. 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung „der Erhebung eines vorbereitenden Schriftsatzes sowie der Tagsatzung vom 19.9.2024“ und einen hilfsweise erhobenen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zurückgewiesen hatte, brachte der Beklagte am 26. 1. 2025 einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist ein.

[4] Das Rekursgericht bestätigte am 10. 4. 2025 die mit Beschluss vom 9. 2. 2025 erfolgte Zurückweisung dieser Anträge durch das Erstgericht mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt 1., der auf den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der Erhebung eines vorbereitenden Schriftsatzes und der Tagsatzung vom 19.9.2024“ Bezug nahm, zu lauten habe:

„Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ... wird zurückgewiesen.“

[5]Es sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig sei.

[6] Dagegen erhob der Beklagte einen Antrag auf Zulassung eines ordentlichen Revisionsrekurses, den er zugleich ausführte.

[7] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz den Abänderungsantrag und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil ein solcher nicht möglich sei. Es habe mit der Maßgabebestätigung vom 10. 4. 2025 (nur) eine zulässige – dem Entscheidungswillen des Erstgerichts entsprechende – Berichtigung des erstgerichtlichen Spruchs vorgenommen, womit eine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor liege . Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 2.700 EUR übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs , der auf eine Stattgebung des Abänderungsantrags abzielt, ist zulässig ; er ist aber nicht berechtigt .

[9]1. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Abänderungsantrag – wie hier – deshalb zurückgewiesen wurde, weil ein Anwendungsfall des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 Abs 1 ZPO nicht vorliegen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls bekämpfbar, weil der Rechtsmittelausschluss der §§ 508 Abs 4, 528 Abs 2a ZPO nicht greift (RS0112034).

[10]2. Das Rekursverfahren ist entgegen der Meinung des Rekursgerichts seit der ZVN 2009 zweiseitig (RS0112034 [T9]). Die Klägerin, der der Rekurs am 22. 7. 2025 zugestellt wurde, erstattete a llerdings keine Rekursbeantwortung.

[11]3. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, die Klage wäre ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden (RS0112314). Dieser zuletzt genannte Ausnahmefall liegt hier nicht vor (RS0044536 [T1]; RS0112314 [T13]).

[12] 4. Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein bestätigender Beschluss, wenn damit keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung, sondern nur de ss en Verdeutlichung erfolg t(RS0074300; RS0111093; RS0042684).

[13] Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht mit seinem Beschluss vom 10. 4. 2025 nur de m wahren Entscheidungswillen des Erstgerichts durch Berichtigung des Spruchs in Form einer Maßgabebestätigung Rechnung getragen (vgl Musger in Fasching/Konecny 3IV/1 § 528 ZPO Rz 43 [Stand 1. 9. 2019, rdb.at]). Das Erstgericht hat im Spruchpunkt 1. ganz offenkundig irrtümlich auf den ersten Wiedereinsetzungsantrag Bezug genommen, obwohl es diesen schon mit Beschluss vom 15. 1. 2025 zurückgewiesen hatte und aus der Begründung seines Beschlusses vom 9. 2. 2025 eindeutig hervorgeht, dass es damit über den neuen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist absprechen wollte. Dass eine Berichtigung in einem solchen Fall nicht zulässig wäre, wie der Beklagte meint, trifft nicht zu (RS0041519).

[14]5. Das Rekursgericht hat den Antrag des Beklagten auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss vom 10. 4. 2025 zu Recht zurückgewiesen, weil der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO greift.

[15]6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 ZPO.