Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. M* R* (40 Cg 5/25p – führendes Verfahren), 2. E* L* (4 Cg 54/25d), 3. D* Kr* (24 Cg 116/24t) und 4. S* K* (33 Cg 159/24g), alle vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 1.) 35.020 EUR sA, 2.) 16.861,66 EUR sA, 3.) 21.810 EUR sA und 4.) 73.460 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. April 2026, GZ 11 R 42/26s-59, den
Beschluss
gefasst:
A. In Ansehung der Verfahren 4 Cg 54/25d und 24 Cg 116/24t wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
B. Hinsichtlich der Verfahren 40 Cg 5/25p und 33 Cg 159/24g wird
I. der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, zurückgewiesen.
II. der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, zurückgewiesen.
III. das Rechtsmittel, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. im Übrigen die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu A.:
[1] Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens betrug bezogen auf 4 Cg 54/25d 16.861,66 EUR sA und auf 24 Cg 116/24t 21.810 EUR sA und überstieg damit zwar jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR.
[2] Da das Berufungsgericht die Revision nicht für zulässig erklärte, kann die Beklagte insoweit nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz zur Behandlung gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RS0109623).
[3] Soweit die Revision die Verfahren 4 Cg 54/25d und 24 Cg 116/24tbetrifft, wird das Erstgericht den Revisionsschriftsatz der Beklagten somit zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]).
Zu B.:
[4] In den Verfahren 4 Cg 5/25p und 33 Cg 159/24g dagegen liegen die Streitwerte jeweils über 30.000 EUR, sodass darüber sofort entschieden werden kann.
Zu I.:
[5]Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985).
[6] Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Im Revisionsverfahren stellt sie den gleichen Antrag nochmals. Er ist daher zurückzuweisen.
[7]Ein (amtswegiges) Innehalten mit einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG gestützten Individualantrags auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen (zumal ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist). Das Vorbringen der Beklagten, beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt zu haben, steht daher der Entscheidung über die außerordentliche Revision nicht entgegen.
[8]Da der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO hegt, besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG.
Zu II.:
[9] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen ( RS0058452 , [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu III.:
[10]Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar ( RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[11]Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
[12] Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.
Zu IV.:
[13] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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