10Ob42/25m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Gottfried Forsthuber und andere, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Unterlassung, Zahlung einer Pönale und Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. Juni 2025, GZ 6 R 26/25b 28, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. März 2025, GZ 22 Cg 99/24v 19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht verwarf mit Beschluss den von der Beklagten erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
[2] Das von der Beklagten angerufene Rekursgericht änderte mit dem angefochtenen Beschluss den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es d as Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig erklärte und die Klage zurückwies. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
[4] Das Erstgericht verfügte die Zustellung des Rechtsmittels an die Beklagte und legte den Akt mit dem Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
[6]Der Oberste Gerichtshof ist grundsätzlich an den Bewertungsausspruch der zweiten Instanz gebunden (RS0042410 [T8]; RS0042515). Wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz – wie hier – zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO – außer im Fall des § 528 Abs 2a ZPO – jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (vgl RS0109623).
[7] Das Erstgericht hat daher den Rechtsmittelschriftsatz der Klägerindem Rekursgericht vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, gegebenenfalls nach einer von ihm für erforderlich gehaltenen Verbesserung, zu entscheiden hat. Ob und inwieweit das Rechtsmittel insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (vgl RS0109623 [T4, T5, T8]; RS0109501 [T12]; RS0109620 [T2]).