JudikaturOGH

5Ob137/13b – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** B*****, 2. G***** B*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****genossenschaft „*****“ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.669,44 EUR sA (Revisionsinteresse 5.337,73 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Mai 2013, GZ 39 R 23/13a 29, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. November 2012, GZ 56 C 149/11v 25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht wie hier die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage die ordentliche Revision nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine Revision nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz wohl 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Wird dennoch eine außerordentliche Revision erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RIS Justiz RS0109623). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit (7 Ob 18/11i; 5 Ob 119/11b). Ein Ausnahmefall nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt hier nicht vor.

Ob die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Die Akten waren daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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